Zur aktuellen Fassung von § 813a ZPO.
Zivilprozeßordnung
8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
2. Abschnitt - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
1. Titel - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
(1) 1Hat der Gläubiger eine Zahlung in Teilbeträgen nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher die Verwertung gepfändeter Sachen aufschieben, wenn sich der Schuldner verpflichtet, den Betrag, der zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, innerhalb eines Jahres zu zahlen; hierfür kann der Gerichtsvollzieher Raten nach Höhe und Zeitpunkt festsetzen. 2Einen Termin zur Verwertung kann der Gerichtsvollzieher auf einen Zeitpunkt bestimmen, der nach dem nächsten Zahlungstermin liegt; einen bereits bestimmten Termin kann er auf diesen Zeitpunkt verlegen.
(2) 1Hat der Gläubiger einer Zahlung in Teilbeträgen nicht bereits bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags zugestimmt, hat ihn der Gerichtsvollzieher unverzüglich über den Aufschub der Verwertung und über die festgesetzten Raten zu unterrichten. 2In diesem Fall kann der Gläubiger dem Verwertungsaufschub widersprechen. 3Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Schuldner über den Widerspruch; mit der Unterrichtung endet der Aufschub. 4Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn der Schuldner mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug kommt.
Rechtsprechung zu § 813a ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 813a ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 16.11.2015 - 14 W 701/15
Gerichtsvollzieherkosten: Entstehung einer Einigungsgebühr bei Beauftragung der ...
- AG Augsburg, 12.06.2013 - 1 M 3960/13
Zwangsvollstreckungsverfahren: Reihenfolge der Vollstreckungsmaßnahmen
Querverweise
Auf § 813a ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 813b