Zur aktuellen Fassung von § 915g ZPO.
Zivilprozeßordnung
8. Buch - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
4. Abschnitt - Eidesstattliche Versicherung und Haft (§§ 899 - 915h) |
(1) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen über eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Auskünften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 915a Abs. 1 entsprechend.
(2) 1Über vorzeitige Löschungen (§ 915a Abs. 2) sind die Bezieher von Abdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. 2Sie unterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen (§ 915f Abs. 1 Satz 1). 3In den auf Grund der Abdrucke und Listen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungen unverzüglich zu löschen.
Rechtsprechung zu § 915g ZPO a.F.
2 Entscheidungen zu § 915g ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 28.01.2015 - IV AR (VZ) 2/14
Laufender Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Länderschuldnerverzeichnis
- BGH, 28.01.2015 - IV AR (VZ) 1/14
Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen ...