Arzneimittelgesetz
Zehnter Abschnitt - Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken (§§ 62 - 63k) |
(1) 1Nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsstudien, die vom Inhaber der Zulassung auf eigene Veranlassung durchgeführt werden, sind der zuständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen. 2Die zuständige Bundesoberbehörde kann vom Inhaber der Zulassung das Protokoll und die Fortschrittsberichte anfordern. 3Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Datenerfassung hat der Inhaber der Zulassung der zuständigen Bundesoberbehörde den Abschlussbericht zu übermitteln.
(2) Für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsstudien, die vom Inhaber der Zulassung auf Grund einer Auflage nach § 28 Absatz 3, 3a oder 3b durchgeführt werden, gilt das Verfahren nach § 63g.
(3) Die Durchführung von Unbedenklichkeitsstudien nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht zulässig, wenn
(4) 1Der Inhaber der Zulassung hat Unbedenklichkeitsstudien nach den Absätzen 1 und 2 auch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. unverzüglich anzuzeigen. 2Dabei sind Ort, Zeit, Ziel und Protokoll der Studie sowie Name und lebenslange Arztnummer der beteiligten Ärzte anzugeben. 3Sofern beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, sind bei Anzeigen nach Satz 1 auch die Art und die Höhe der jeweils an sie tatsächlich geleisteten Entschädigungen anzugeben sowie jeweils eine Ausfertigung der mit ihnen geschlossenen Verträge und jeweils eine Darstellung des Aufwandes für die beteiligten Ärzte und eine Begründung für die Angemessenheit der Entschädigung zu übermitteln. 4Sofern sich bei den in Satz 3 genannten Informationen Änderungen ergeben, sind die jeweiligen Informationen nach Satz 3 vollständig in der geänderten, aktualisierten Form innerhalb von vier Wochen nach jedem Quartalsende zu übermitteln; die tatsächlich geleisteten Entschädigungen sind mit Zuordnung zu beteiligten Ärzten namentlich mit Angabe der lebenslangen Arztnummer zu übermitteln. 5Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Datenerfassung sind unter Angabe der insgesamt beteiligten Ärzte die Anzahl der jeweils und insgesamt beteiligten Patienten und Art und Höhe der jeweils und insgesamt geleisteten Entschädigungen zu übermitteln. 6Die Angaben nach diesem Absatz sind entsprechend den Formatvorgaben nach § 67 Absatz 6 Satz 13 elektronisch zu übermitteln.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.01.2022 | Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 20.12.2016 | |
24.12.2016 | Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 20.12.2016 | |
13.08.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 07.08.2013 | |
26.10.2012 | Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 19.10.2012 |
beauftragter § 63bAllgemeine Pharmakovigilanz-
Pflichten des Inhabers der Zulassung § 63cDokumentations- und Meldepflichten des Inhabers der Zulassung bei Verdachtsfällen von Nebenwirkungen § 63dRegelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeits-
berichte § 63eEuropäisches Verfahren § 63fAllgemeine Voraussetzungen für nicht-
interventionelle Unbedenklichkeits-
studien § 63gBesondere Voraussetzungen für angeordnete nicht-
interventionelle Unbedenklichkeits-
studien § 63h(weggefallen) § 63iDokumentations- und Meldepflichten bei Blut- und Gewebezubereitungen und Gewebe § 63jDokumentations-
und Meldepflichten der behandelnden Person für nicht zulassungs-
oder genehmigungs-
pflichtige Arzneimittel für neuartige Therapien § 63kAusnahmen
Rechtsprechung zu § 63f AMG
12 Entscheidungen zu § 63f AMG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 19.12.2017 - 7 K 1765/15
Formlose Mitteilung von Studienberichten einer präklinischen Studie durch ein ...
- BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 19/13 R
Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Übermittlung der Arzt- bzw Zahnarztnummern in ...
- VG Köln, 20.05.2014 - 7 K 6972/11
Widerruf einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bei nachträglichem Erweisen des ...
- VG Köln, 20.05.2014 - 7 K 6971/11
Widerruf einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bei nachträglichem Erweisen des ...
- VG Köln, 20.05.2014 - 7 K 2128/12
Widerruf einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bei nachträglichem Erweisen des ...
- VG Köln, 20.05.2014 - 7 K 2197/12
Widerruf einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bei nachträglichem Erweisen des ...
- VG Köln, 20.05.2014 - 7 K 6969/11
Widerruf einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bei nachträglichem Erweisen des ...
- VG Köln, 20.05.2014 - 7 K 6970/11
Widerruf einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bei nachträglichem Erweisen des ...
- VG Köln, 20.05.2014 - 7 K 6973/11
Widerruf einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bei nachträglichem Erweisen des ...
- VG Köln, 20.05.2014 - 7 K 7016/11
Widerruf einer arzneimittelrechtlichen Zulassung bei nachträglichem Erweisen des ...
Querverweise
Auf § 63f AMG verweisen folgende Vorschriften:
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken
- § 63i (Dokumentations- und Meldepflichten bei Blut- und Gewebezubereitungen und Gewebe)
- Überwachung
- § 67 (Allgemeine Anzeigepflicht)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 97 (Bußgeldvorschriften)
- Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Übergangsvorschrift
- § 146 (Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften)
- Übergangsvorschrift
- § 147 (Übergangsvorschrift aus Anlass des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften)