Berufsordnung für Rechtsanwälte
| Zweiter Teil - Pflichten bei der Berufsausübung (§§ 2 - 34) |
| Sechster Abschnitt - Besondere Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer, deren Mitgliedern und gegenüber Mitarbeitenden (§§ 24 - 28) |
Wollen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte darauf hinweisen, dass sie gegen Berufspflichten verstoßen, so darf dies nur vertraulich geschehen, es sei denn, dass die Interessen der Mandantinnen und Mandanten oder eigene Interessen eine Reaktion in anderer Weise erfordern.
Vorschrift neugefaßt durch den Beschluss der Satzungsversammlung vom 05.12.2022
verhältnisse
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Rechtsprechung zu § 25 BORA
7 Entscheidungen zu § 25 BORA in unserer Datenbank:
- AnwG Köln, 20.05.2009 - 10 EV 330/07
Kein Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht bei Veröffentlichung anonymisierter ...
- AnwG Frankfurt/Main, 03.08.2015 - IV AG 52/14
Berufsrechte und -pflichten: Beanstandung gegenüber Kollegen
- BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 42/22
Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - Energiekostenrabatt
- OLG Frankfurt, 24.06.2025 - 3 W 14/25
Anforderungen an Verfügungsgrund im Falle einer Leistungsverfügung
- AGH Berlin, 10.02.2009 - II AGH 3/07
Ermessensspielraum der Rechtsanwaltskammer bei der Aufforderung zur ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2010 - 2 AGH 43/10
Berufsrechtliche Auswirkung des unmittelbaren Wendens eines Rechtsanwalts an die ...
- OLG Karlsruhe, 04.03.2013 - 6 U 16/13