Bundesrechtsanwaltsordnung

   Erster Teil - Der Rechtsanwalt (§§ 1 - 3)   
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§ 2
Beruf des Rechtsanwalts

(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.

(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

Rechtsprechung zu § 2 BRAO

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