Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
| A. Allgemeines (§§ 19 - 32) |
(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
| 1. | die wirtschaftliche Einheit wegfällt; | |
| 2. | der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. |
(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird.
Rechtsprechung zu § 24 BewG
35 Entscheidungen zu § 24 BewG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 24.10.1958 - III 153/58 S
- BFH, 18.11.1966 - III 176/63
- BFH, 29.10.1973 - III R 40/73
- BFH, 30.04.1971 - III R 9/70
- BFH, 18.12.1970 - III R 87/69
- BFH, 31.10.1969 - III R 145/66
- BFH, 16.10.1991 - II R 23/89
Aufhebung des Fortschreibungsbescheids nach Feststellung von ...
- BFH, 16.10.1996 - II R 18/96
- BFH, 16.10.1996 - II R 16/96
- BFH, 12.03.1997 - II R 49/94
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Querverweise
Auf § 24 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Bemessung der Grundsteuer
- § 20 (Aufhebung des Steuermeßbetrags)
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