Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 8 - Verfahren (§§ 65 - 108)   
   Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 89 - 93)   
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Kostentragung und -festsetzung

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.

Rechtsprechung zu § 90 EnWG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 90 EnWG

Querverweise

Auf § 90 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Verfahren
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen)

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