Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

   Abschnitt 2 - Wertermittlung (§§ 10 - 13c)   

§ 11
Bewertungsstichtag

Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.

Rechtsprechung zu § 11 ErbStG

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Literatur im Internet zu § 11 ErbStG

Querverweise

Auf § 11 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
    ErbStG
      Wertermittlung
        § 12 (Bewertung)
     
      Berechnung der Steuer
        § 17 (Besonderer Versorgungsfreibetrag)
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