Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

   Abschnitt 3 - Berechnung der Steuer (§§ 14 - 19a)   
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Textdarstellung

  

§ 19
Steuersätze

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich ... Euro Prozentsatz in der Steuerklasse
IIIIII
75 000 71530
300 000 112030
600 000 152530
6 000 000 193030
13 000 000 233550
26 000 000 274050
über 26 000 000 304350

(2) Ist im Fall des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.

(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er

a) bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte,
b) bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln,

des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1682), in Kraft getreten am 25.06.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.06.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz)23.06.2017BGBl. I S. 1682
14.12.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG)07.12.2011BGBl. I S. 2592
01.01.2010
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz)22.12.2009BGBl. I S. 3950
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz)24.12.2008BGBl. I S. 3018

Rechtsprechung zu § 19 ErbStG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 19 ErbStG

06.01.2015Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 13a und § 13b jeweils in Verbindung mit § 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)BGBl. I S. 4
06.09.2010Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 16 Absatz 1, § 17, § 15 Absatz 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)BGBl. I S. 1295
09.02.2007Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)BGBl. I S. 194

Querverweise

Auf § 19 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:

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