Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134)   
   Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a)   

§ 88

Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.

Rechtsprechung zu § 88 FGO

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Literatur im Internet zu § 88 FGO

Querverweise

Auf § 88 FGO verweisen folgende Vorschriften:
    FGO
      Verfahren
        Verfahren im ersten Rechtszug
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