Sie sehen hier die HOAI in der am 18.8.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

   Teil 4 - Fachplanung (§§ 48 - 54)   
   Abschnitt 2 - Technische Ausrüstung (§§ 51 - 54)   

§ 51
Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für die Objektplanung.

(2) Die Technische Ausrüstung umfasst folgende Anlagegruppen:

1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
2. Wärmeversorgungsanlagen,
3. Lufttechnische Anlagen,
4. Starkstromanlagen,
5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,
6. Förderanlagen,
7. nutzungsspezifische Anlagen, einschließlich maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken,
8. Gebäudeautomation.

Rechtsprechung zu § 51 HOAI

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Literatur im Internet zu § 51 HOAI

Querverweise

Auf § 51 HOAI verweisen folgende Vorschriften:
    HOAI
      Objektplanung
        Ingenieurbauwerke
          § 40 (Anwendungsbereich)
     
      Fachplanung
        Technische Ausrüstung
          § 52 (Besondere Grundlagen des Honorars)
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