Handwerksordnung
Dritter Teil - Meisterprüfung, Meistertitel (§§ 45 - 51g) |
Zweiter Abschnitt - Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe (§§ 51a - 51g) |
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zulassungsverfahren und das allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbesondere zu regeln
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann darüber hinaus Vorschriften enthalten
1. | zur Berufung der prüfenden Personen nach § 51c Absatz 2 und 3 sowie | |
2. | zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörungen. |
(3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von seiner Befugnis nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, keinen Gebrauch macht, kann eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zulassungsverfahren und das Prüfungsverfahren regeln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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16.11.2022 | Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze | 09.11.2022 | |
01.07.2021 | Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften | 09.06.2021 |
Querverweise
Auf § 51d HwO verweisen folgende Vorschriften:
- Handwerksordnung (HwO)
- Berufsbildung im Handwerk
- Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
- § 42c
- Meisterprüfung, Meistertitel
- Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe
- § 51a
- Organisation des Handwerks
- Handwerkskammern
- § 106