Handwerksordnung

   Vierter Teil - Organisation des Handwerks (§§ 52 - 116)   
   Erster Abschnitt - Handwerksinnungen (§§ 52 - 78)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 74

Die Handwerksinnung ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Rechtsprechung zu § 74 HwO

Entscheidung zu § 74 HwO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 74 HwO verweisen folgende Vorschriften:

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