Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Vierzehnter Teil - Schlussvorschriften (§§ 100 - 106)   
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Textdarstellung

  

§ 104
Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland

Richter und sonstige Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer Anwesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst begehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegenüber begangen werden, deutschen Richtern oder sonstigen deutschen Amtsträgern gleich.

Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 01.06.2017 (BGBl. I S. 1414), in Kraft getreten am 01.11.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2019Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen01.06.2017BGBl. I S. 1414
22.05.2017Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen05.01.2017BGBl. I S. 31
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