Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vierzehnter Teil - Schlussvorschriften (§§ 100 - 106) |
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__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (https://dejure.org/gesetze/IRG/__paste_norm__.html)
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§ 104
Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland
Richter und sonstige Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die bei Amtshandlungen nach Abschnitt 2 des Zehnten Teils in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland anwesend sind, stehen für die Dauer ihrer Anwesenheit in Bezug auf Straftaten, die sie selbst begehen oder die zu ihrem Nachteil oder ihnen gegenüber begangen werden, deutschen Richtern oder sonstigen deutschen Amtsträgern gleich.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 01.06.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2019 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 01.06.2017 | |
22.05.2017 | Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 05.01.2017 |
§ 100Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
§ 101Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheits-
entscheidung beruhen § 102Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheits-
entziehender Sanktionen § 103Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe § 104Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland § 105Ausgleich von Schäden § 106Einschränkung von Grundrechten
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entscheidung beruhen § 102Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheits-
entziehender Sanktionen § 103Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe § 104Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Amtshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland § 105Ausgleich von Schäden § 106Einschränkung von Grundrechten