Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Achter Teil - Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 78 - 83k) |
| Abschnitt 2 - Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 80 - 83e) |
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:
(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 1862/2018 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der dritten Generation sowie zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des BDBOS-Gesetzes (SIS-III-Gesetz) vom 19.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.12.2022 | Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der dritten Generation sowie zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des BDBOS-Gesetzes (SIS-III-Gesetz) | 19.12.2022 | |
| 25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe | 17.07.2015 | |
| 02.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) | 20.07.2006 |
voraussetzungen § 83aAuslieferungs-
unterlagen § 83bBewilligungs-
hindernisse § 83cVerfahren und Fristen § 83dEntlassung des Verfolgten § 83eVernehmung des Verfolgten
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Rechtsprechung zu § 83a IRG
331 Entscheidungen zu § 83a IRG in unserer Datenbank:
- BGH, 08.07.2025 - 3 StR 192/25
Auslieferung (Spezialitätsgrundsatz); europäischer Haftbefehl (erforderliche ...
- OLG Bamberg, 27.09.2018 - 1 AuslA R 30/18
Umfang des geschützten diplomatischen Transitaufenthalts bei privater ...
- BGH, 24.03.2026 - 5 StR 605/25
Vollstreckungshindernis durch den Verstoß gegen den auslieferungsrechtlichen ...
- OLG Celle, 01.12.2023 - 2 OAus 86/23
Vollstreckbarer Haftbefehl; Hausarrest; Auslieferung nach Italien: Haftbefehl mit ...
- OLG Stuttgart, 17.12.2024 - 301 OAus 173/24
Auslieferungshaft nach anforderungsgerechtem Europäischen Haftbefehl
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 23.01.2025 - 2 BvR 5/25
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Auslieferungshaft ...
- OLG Stuttgart, 03.01.2025 - 301 OAus 173/24
Einwendungen eines Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl
- BVerfG, 23.01.2025 - 2 BvR 5/25
- OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14
Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen: Formelle Anforderungen an einen ...
- OLG Braunschweig, 16.09.2022 - 1 AR (Ausl) 17/22
Zulässige Auslieferung an Mitgliedsstaat trotz anhängigem Strafverfahren in einem ...
- OLG Karlsruhe, 24.02.2020 - Ausl 310 AR 16/19
Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn zur Strafvollstreckung ...
Querverweise
Auf § 83a IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85e (Inländisches Vollstreckungsverfahren)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen
- § 98 (Vorrang des Dreizehnten Teils)
- Schlussvorschriften
- § 101 (Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen)