Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Achter Teil - Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 78 - 83k) |
| Abschnitt 4 - Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§§ 83h - 83j) |
1Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der Europäischen Union, wenn es wiederholt zu Verzögerungen bei der Auslieferung durch einen anderen Mitgliedstaat gekommen ist. 2Soweit es im Einzelfall zur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung der Fristen erforderlich ist, dürfen dabei dem Rat pseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt werden. 3Die Bundesregierung darf den Personenbezug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen, an den das Auslieferungsersuchen gerichtet worden ist, und nur, sofern es zur Beurteilung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe | 17.07.2015 | |
| 02.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) | 20.07.2006 |
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Rechtsprechung zu § 83i IRG
12 Entscheidungen zu § 83i IRG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 01.08.2019 - 2 Ws 96/19
Zuständigkeit der Bundesländer für grenzüberschreitende Fahndungsmaßnahmen
- OLG Bremen, 08.12.2015 - 1 AuslA 23/15
Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof
Zum selben Verfahren:
- OLG Bremen, 23.07.2015 - 1 AuslA 3/15
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Auslieferung nach Ungarn trotz ...
- OLG Bremen, 23.07.2015 - 1 AuslA 3/15
- OLG Braunschweig, 27.09.2016 - 1 AR (Ausl) 10/16
Auslieferungshaft: Berechnung der Frist des § 83c Abs. 1 IRG unter ...
- OLG Hamm, 19.12.2006 - 4 Ws 572/06
Zulässigkeit der Strafvollstreckung, Auslieferung aufgrund ...
- OLG Karlsruhe, 24.02.2005 - 1 AK 3/05
Weiterlieferung im vereinfachten Auslieferungsverfahren: Entbehrliche Zustimmung ...
- OLG Karlsruhe, 23.02.2005 - 1 AK 24/04
Auslieferung in einen EG-Mitgliedstaat: Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ...
- OLG Karlsruhe, 24.02.2005 - 1 AK 3/03
Zulässige Weiterleitung an dritten Staat ohne Zustimmung des übergebenden Staates
- OLG Bamberg, 02.07.2007 - 4 Ausl 49/07
Möglichkeit einer Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls an die Republik ...
- OLG Köln, 27.03.2007 - 6 AuslA 69/06
Auslieferung nach Polen; Zusage der Rücküberstellung
Querverweise
Auf § 83i IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen
- § 98 (Vorrang des Dreizehnten Teils)