Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Elfter Teil - Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (§§ 96a - 97) |
(1) Nachdem das Gericht die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung beschlossen hat, führt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung durch.
(2) Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Aussetzung der Vollstreckung einer Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidung nach den Artikeln 10 und 21 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung sowie über die Unmöglichkeit der Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nach den Artikeln 13 und 22 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung.
(3) Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung, die sich gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden richtet, bestimmt sich nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.
Vorschrift eingefügt durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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19.12.2020 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | 23.11.2020 |