Justizverwaltungskostengesetz
Abschnitt 3 - Kostenerhebung (§§ 10 - 13) |
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__paste_bez____paste_norm__ Justizverwaltungskostengesetz (https://dejure.org/gesetze/JVKostG/__paste_norm__.html)
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1Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung
1. | nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, | |
2. | nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder | |
3. | nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen, |
ganz oder teilweise verzichtet worden ist. 2In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben. 3Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
§ 10Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung
§ 11Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses
§ 12Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen
§ 13Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
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Querverweise
Auf § 12 JVKostG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
- Kostenhaftung
- § 14 (Amtshandlungen auf Antrag)