Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften (§§ 1 - 161)   
   Abschnitt 4 - Offene inländische Investmentvermögen (§§ 91 - 138)   
   Unterabschnitt 4 - Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften (§§ 124 - 138)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 129
Verwaltung und Anlage

(1) 1Die offene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. 2Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. 3Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. 4Die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. 5§ 99 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die offene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils der Bundesanstalt angezeigt wurde. 2Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz)10.08.2021BGBl. I S. 3436
18.03.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen03.03.2016BGBl. I S. 348

Querverweise

Auf § 129 KAGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Allgemeine Vorschriften
          § 3 (Bezeichnungsschutz)
        Verwaltungsgesellschaften
          Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
            § 44 (Registrierung und Berichtspflichten)
          Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
            § 54 (Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland)
            § 66 (Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist)
Was ist das?

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