Kapitalanlagegesetzbuch

   Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h)   
   Abschnitt 3 - Offene inländische Publikums-AIF (§§ 214 - 260d)   
   Unterabschnitt 5 - Immobilien-Sondervermögen (§§ 230 - 260)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 238
Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften

Für Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an anderen Immobilien-Gesellschaften gelten § 231 Absatz 5, § 235 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 236, 237 Absatz 1 bis 6 entsprechend.

Querverweise

Auf § 238 KAGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Verwahrstelle
          Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
            § 83 (Kontrollfunktion)
     
      Publikumsinvestmentvermögen
        Offene inländische Publikums-AIF
          Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
            § 214 (Risikomischung, Arten)
          Immobilien-Sondervermögen
            § 230 (Immobilien-Sondervermögen)
            § 244 (Anlaufzeit)
          Infrastruktur-Sondervermögen
            § 260a (Infrastruktur-Sondervermögen)
     
      Inländische Spezial-AIF
        Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
          Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
            § 284 (Anlagebedingungen, Anlagegrenzen)
     
      Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
        Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
          Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
            § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)
Was ist das?

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