Kapitalanlagegesetzbuch
Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
Abschnitt 3 - Offene inländische Publikums-AIF (§§ 214 - 260d) |
Unterabschnitt 5 - Immobilien-Sondervermögen (§§ 230 - 260) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Kapitalanlagegesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/KAGB/__paste_norm__.html)
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(1) § 169 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewertungsrichtlinien für Immobilien-Sondervermögen zusätzlich vorzusehen haben, dass
1. | die Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 von zwei externen, voneinander unabhängigen Bewertern, die die Anforderungen nach § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 2 bis 5 erfüllen und die die Bewertung der Vermögensgegenstände unabhängig voneinander vornehmen, bewertet werden und | |
2. | die externen Bewerter im Sinne der Nummer 1 Objektbesichtigungen vornehmen. |
(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft muss die Immobilien-Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, vertraglich verpflichten,
(3) Der auf Grund der Vermögensaufstellungen ermittelte Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist den Bewertungen zur laufenden Preisermittlung zugrunde zu legen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes vom 15.07.2014
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.07.2014 | Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes | 15.07.2014 |
Querverweise
Auf § 249 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Offene inländische Publikums-AIF
- Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
- § 214 (Risikomischung, Arten)
- Immobilien-Sondervermögen
- § 230 (Immobilien-Sondervermögen)
§ 231 (Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen)
§ 235 (Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften)
§ 236 (Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer)
§ 248 (Sonderregeln für die Bewertung)
§ 260 (Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen)
- Infrastruktur-Sondervermögen
- § 260a (Infrastruktur-Sondervermögen)
- Inländische Spezial-AIF
- Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
- § 284 (Anlagebedingungen, Anlagegrenzen)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)