Parteiengesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/PartG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ PartG (https://dejure.org/gesetze/PartG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ PartG
__paste_bez____paste_norm__ Parteiengesetz (https://dejure.org/gesetze/PartG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Parteiengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 4
Name

(1) 1Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. 2In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.

(2) 1Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. 2Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. 3In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.

(3) 1Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. 2Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. 3Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

Rechtsprechung zu § 4 PartG

29 Entscheidungen zu § 4 PartG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 29 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht