Parteiengesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5) |
(1) 1Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. 2In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.
(2) 1Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. 2Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. 3In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.
(3) 1Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. 2Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. 3Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
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Rechtsprechung zu § 4 PartG
30 Entscheidungen zu § 4 PartG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 24.01.2019 - 19 U 131/18
Unterlassungsansprüche aufgrund des Namensschutzes politischer Parteien
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 26.06.2018 - 31 O 84/17
Untersagungsanspruch einer Partei "B" hinsichtlich Führung und Verwendung der ...
- LG Köln, 26.06.2018 - 31 O 84/17
- BGH, 28.09.2011 - I ZR 191/10
Freie Wähler
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 17.11.2017 - 1 W 17/17
Ordnungsgeld für Gründung der Partei "CDSU" in Bayern
- VG Chemnitz, 24.09.2008 - 1 K 416/07
Berechtigung zur Bezeichnung "Fraktion DIE REPUBLIKANER/DSU" bzw. "Fraktion DIE ...
- LG Köln, 22.01.2019 - 31 O 401/17
Namensschutz einer politischen Partei gegenüber einer später gegründeten Partei ...
- LG Köln, 01.09.2022 - 33 O 39/21
- LG Bielefeld, 17.10.2003 - 4 O 245/03
Unterlassen des Führen des Namensbestandteils "F." in einem Vereinsnamen und des ...
- BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 581/80
Namensschutz politischer Parteien