(1) Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff des Schadens sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag ("Negotiorum gestio") oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ("Culpa in contrahendo").
(2) Diese Verordnung gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, deren Entstehen wahrscheinlich ist.
(3) Sämtliche Bezugnahmen in dieser Verordnung auf
a) | ein schadensbegründendes Ereignis gelten auch für schadensbegründende Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist, und | |
b) | einen Schaden gelten auch für Schäden, deren Eintritt wahrscheinlich ist. |
Rechtsprechung zu Art. 2 Rom-II-VO
27 Entscheidungen zu Art. 2 Rom-II-VO in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19
Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit ...
- EuGH, 09.12.2021 - C-242/20
HRVATSKE SUME
- OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20
Haftung eines Autohändlers als Vermittler wegen Verletzung vorvertraglicher ...
- LG Hamburg, 18.06.2021 - 310 O 317/19
Übertragung von Sportsendungen auf einem Kreuzfahrtschiff
- LG Berlin, 27.05.2020 - 2 O 322/18
Voraussetzungen einer Prospekthaftung bei einem ICO
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle ...
- AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 205/18
Absenderhaftung bei Havarie eines Binnenschiffs bei der Beladung: Einwand einer ...
- LG München II, 30.08.2019 - 11 O 5772/13
Kein Schadensersatz für Wasserschaden
- AG Hamburg, 18.10.2019 - 33a C 206/18
Haftung bei Blockade einer Verladeanlage durch die Havarie eines Binnenschiffs: ...
- OLG Köln, 02.11.2021 - 4 U 107/20