(1) Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff des Schadens sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag ("Negotiorum gestio") oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ("Culpa in contrahendo").
(2) Diese Verordnung gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, deren Entstehen wahrscheinlich ist.
(3) Sämtliche Bezugnahmen in dieser Verordnung auf
| a) | ein schadensbegründendes Ereignis gelten auch für schadensbegründende Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist, und | |
| b) | einen Schaden gelten auch für Schäden, deren Eintritt wahrscheinlich ist. |
Rechtsprechung zu Art. 2 Rom-II-VO
5 Entscheidungen zu Art. 2 Rom-II-VO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 28.02.2013 - 16 U 86/12
Unzulässige Klauseln in Luftbeförderungsverträgen
- BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09
AGB - Keine Gebühr für Kartenzahlung, wenn alleinige Zahlungsmethode
- LG Frankfurt/Main, 27.01.2011 - 24 O 142/10
Fehlende Kreditkarte kein Grund zur Flugverweigerung
- BGH, 29.04.2010 - Xa ZR 5/09
Klausel zu Inanspruchnahme nur eines Teils der Gesamtleistung
- BGH, 09.07.2009 - Xa ZR 19/08
Überprüfung eines Unterlassungsbegehrens eines missbräuchliche Klauseln in AGB in ...
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