Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Sechster Abschnitt - Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (§§ 95 - 110) |
| Zweiter Titel - Pflichten der Arbeitgeber und Beschäftigten (§§ 97 - 98) |
Rechtsprechung zu § 97 SGB IV
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 97 SGB IV im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 97 SGB IV
Querverweise
Auf § 97 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- SGB IV
- Übergangs- und Außerkrafttretensvorschriften
- § 119 (Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten Daten)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 9 (Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers)
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