Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 13 - Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (§§ 145 - 154) |
(1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern oder den Nahverkehrsorganisationen im Sinne des § 150 Absatz 2 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.
(2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.
(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2.
(4) 1Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr bekannt gemacht. 2Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden Zahlen auszugehen:
1. | der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken und der Hälfte der in dem Land am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 von schwerbehinderten Menschen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr und Wertmarken für ein Jahr, die vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden, werden zur Hälfte gezählt. | |
2. | der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land abzüglich der Zahl der Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der Zahlen nach Nummer 1. |
3Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:
(Nach Nummer 1 errechnete Zahl / Nach Nummer 2 errechnete Zahl) × 100.
4Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
(5) 1Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird neben dem sich aus der Berechnung nach Absatz 4 ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet. 2Die Länder können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Verkehrszählung durch Dritte auf Kosten des Unternehmens zu erfolgen hat.
(6) Absatz 5 gilt nicht in Fällen des § 150 Absatz 1a.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.12.2016 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch | 05.12.2012 | |
12.12.2006 | Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze | 02.12.2006 |
ermächtigungen
Rechtsprechung zu § 148 SGB IX a.F.
73 Entscheidungen zu § 148 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 19.03.2014 - 1 BvR 1417/10
Nichtannahmebeschluss: Pauschalierte Erstattung des Fahrgeldausfalls von ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.03.2010 - 3 C 26.09
Schwerbehinderte; schwerbehinderte Menschen; Rehabilitation; Nahverkehr; ...
- OVG Niedersachsen, 26.05.2009 - 4 LC 653/07
Erstattung von Fahrgeldausfällen wegen unentgeltlicher Beförderung ...
- VG Oldenburg, 26.06.2007 - 13 A 3349/06
Erstattung von Fahrgeldausfällen für eine unentgeltliche Beförderung ...
- BVerwG, 18.03.2010 - 3 C 26.09
- VG Düsseldorf, 08.05.2015 - 13 K 5104/14
Nachweis durch Verkehrserhebung; Fahrgeldausfall; unentgeltliche Beförderung; ...
- VG Arnsberg, 15.11.2016 - 11 K 3078/15
Anspruch eines Unternehmens des öffentlichen Personennahverkehrs auf Erstattung ...
- VG Düsseldorf, 29.04.2016 - 21 K 5810/15
Verkehrserhebung; Fahrgeldausfall; Erstattung; Nahverkehr; Beförderung, ...
- VG Minden, 19.02.2016 - 6 K 2210/15
Anspruch eines kommunalen Verkehrsunternehmens auf Erstattung von ...
- VG Düsseldorf, 29.04.2016 - 21 K 5160/14
Verkehrserhebung; Fahrgeldausfall; Erstattung; Nahverkehr; Beförderung, ...
- VG Minden, 05.09.2014 - 6 K 1605/14
Querverweise
Auf § 148 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
- Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 159 (Übergangsregelung)