Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 18 - Organisation, Durchführung und Verfahren (§§ 111 - 122a)   
   Abschnitt 3 - Weitere Regelungen (§§ 120 - 122a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 122
Überzahlung von Geldleistungen nach dem Tod der oder des Berechtigten

Hat der Träger der Sozialen Entschädigung Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der oder des Berechtigten zu Unrecht erbracht, gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

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