Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

   Teil 2 - Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation (§§ 3 - 18)   
   Kapitel 1 - Vertraulichkeit der Kommunikation (§§ 3 - 8)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TTDSG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ TTDSG (https://dejure.org/gesetze/TTDSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ TTDSG
__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (https://dejure.org/gesetze/TTDSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 4
Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen

Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht