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__paste_bez____paste_norm__ Umweltinformationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UIG/__paste_norm__.html)
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1Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. 2Hierbei berücksichtigt sie § 10 Abs. 1, 3 und 6. 3Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. 4Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.
Rechtsprechung zu § 11 UIG
6 Entscheidungen zu § 11 UIG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 14.05.2021 - 29 K 7636/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 690/16
Einreichung von Fachgutachten i.R.e. vereinfachten Genehmigungsverfahrens als ...
- VG Düsseldorf, 06.12.2017 - 29 K 2207/16
- VG Düsseldorf, 17.10.2014 - 26 K 8374/12
Umweltinformationen, Zoo,Delfine, artgeschützte Tiere, Artenvielfalt, Auskunft, ...
- VG Frankfurt/Oder, 26.06.2020 - 5 K 2319/18
- VG Gießen, 07.07.2008 - 1 E 2615/07
Kostenpflichtigkeit von Umweltinformationen durch die zuständige Behörde
Querverweise
Auf § 11 UIG verweisen folgende Vorschriften:
- Umweltinformationsgesetz (UIG)
- § 12 (Gebühren und Auslagen)