Hier: UVP-Gesetz in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 18 UVPG.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

   Teil 4 - Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen (§§ 15 - 19b)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 18
Bergrechtliche Verfahren

1Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz durchgeführt. 2Die §§ 5 bis 14 finden mit Ausnahme von § 9 Absatz 1 Satz 3, Absatz 1c und 1d keine Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298), in Kraft getreten am 02.06.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
02.06.2017Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben29.05.2017BGBl. I S. 1298

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