Versicherungsaufsichtsgesetz

   IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 134 - 145b)   
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Unrichtige Darstellung

Wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

1. in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand des Vereins oder in Vorträgen oder Auskünften vor der obersten Vertretung die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert oder
2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer des Versicherungsvereins zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, jedoch nur, wenn die Tat im Falle der Nummer 1 nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a, im Falle der Nummer 2 nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.

Rechtsprechung zu § 143 VAG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 143 VAG

Querverweise

Auf § 143 VAG verweisen folgende Vorschriften:
    VAG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 145b (Unterrichtung der Aufsichtsbehörde)

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