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Gesetzesstand: 1. September 2008
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Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 67 VVG
.
§ 67 VVG n.F. entspricht: §
42i
VVG a.F.
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Übersicht VVG
...
§ 59
Begriffsbestimmungen
§ 60
Beratungsgrundlage des Versicherungs-
vermittlers
§ 61
Beratungs-
und Dokumentations-
pflichten des Versicherungs-
vermittlers
§ 62
Zeitpunkt und Form der Information
§ 63
Schadensersatz-
pflicht
§ 64
Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungs-
nehmers
§ 65
Großrisiken
§ 66
Sonstige Ausnahmen
§ 67
Abweichende Vereinbarungen
§ 68
Versicherungsberater
...
Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§
1
-
99
)
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§
1
-
73
)
Abschnitt 7 - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (§§
59
-
73
)
Unterabschnitt 1 - Mitteilungs- und Beratungspflichten (§§
59
-
68
)
§ 67
Abweichende Vereinbarungen
Von den §§
60
bis
66
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Literatur im Internet zu § 67 VVG
Fügen Sie einen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 67 VVG verweisen folgende Vorschriften:
VVG
Allgemeiner Teil
Vorschriften für alle Versicherungszweige
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
Mitteilungs- und Beratungspflichten
§
68
(Versicherungsberater)
Rechtsberatung
Rechtsberatung Online
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