Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung.

Anlage

(siehe BGBl. 2009 I S. 2355, 2408). "§ 312e" geändert in "§ 312g" durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27.7.2011 (BGBl. I S. 1600). Gestaltungshinweis 6 eingefügt durch Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 24.4.2013 (BGBl. I S. 932).

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