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   OLG Köln, 26.05.2004 - 16 Wx 80/04   

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OLG Köln, 26.05.2004 - 16 Wx 80/04 (https://dejure.org/2004,5502)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2004 - 16 Wx 80/04 (https://dejure.org/2004,5502)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Mai 2004 - 16 Wx 80/04 (https://dejure.org/2004,5502)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersetzung der Zustimmung zu einer Teilungsversteigerung eines im Miteigentum von Eheleuten stehenden Grundstücks; Miteigentumsanteil als nahezu gesamtes Vermögen des Antragstellers; Beabsichtigtes Rechtsgeschäft entsprechend den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen ...

  • Judicialis

    BGB § 1365 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1365 Abs. 2
    Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten zur Teilungsversteigerung eines des gemeinschaftlichen Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Trennung: Ehemann will Einfamilienhaus versteigern - Wenn das den Zugewinnausgleich gefährdet, kann die Ehefrau "nein" sagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 4
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 05.04.2000 - 16 Wx 51/00

    Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten zur Teilungsversteigerung des

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2004 - 16 Wx 80/04
    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einem im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstück (§§ 180 f. ZVG) nach § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, wenn die Eheleute - wie hier - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und der Grundstücksanteil des Antragstellers im wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 05.04.2000 - 16 Wx 51/00 -, OLGR Köln 2000, 422, und 04.08.1971 - 16 Wx 77/71 -, NJW 1971, 2312, 2313; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; BayObLG FamRZ 1985, 1040, 1041).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt der widersprechende Ehegatte in den Fällen, in denen der Ausgang eines streitigen Zugewinnausgleichsverfahrens noch ungewiss ist, in der Regel nicht ohne ausreichenden Grund (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2000, - 16 Wx 51/00 -, OLGR Köln 2000, 422, 423, und vom 16.08.1996 - 16 Wx 193/96 -, FamRZ 1997, 677 = OLGR Köln 1997, 50), wenn er durch die Genehmigung seine Anwartschaft auf Zugewinnausgleich konkret gefährden würde, was angenommen werden kann, wenn die Würdigung aller Umstände eine Gefährdung nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. BayObLGZ 1975, 12, 17).

    Der Geschäftswert für die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten nach § 1365 Abs. 2 BGB ist regelmäßig nach dem um die Schulden verminderten Wert des betroffenen und nach den Regeln des Zugewinnausgleichs zu halbierenden Vermögens zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 05.04.2000 - 16 Wx 51/00 -, m.w.N.).

  • BayObLG, 23.05.1985 - BReg. 1 Z 21/85

    Belastungen; Grundstück; Ausgleichsanspruch; Verfahren; Ersetzung der Zustimmung;

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2004 - 16 Wx 80/04
    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einem im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstück (§§ 180 f. ZVG) nach § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, wenn die Eheleute - wie hier - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und der Grundstücksanteil des Antragstellers im wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 05.04.2000 - 16 Wx 51/00 -, OLGR Köln 2000, 422, und 04.08.1971 - 16 Wx 77/71 -, NJW 1971, 2312, 2313; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; BayObLG FamRZ 1985, 1040, 1041).

    Maßgeblich ist, ob auch ein sorgfältiger Wirtschafter, der die richtig verstandenen Bedürfnisse der Familie und deren wirtschaftliche Interessen im Auge hat, das Rechtsgeschäft abschließen würde (BayObLG FamRZ 1996, 1013 ff.; FamRZ 1985, 1040, 1041).

  • BayObLG, 08.01.1975 - BReg. 3 Z 102/74

    Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung; Ausreichender Grund; Einzelfall;

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2004 - 16 Wx 80/04
    Auch die Frage, ob der andere Ehegatte die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert, ist nach den gesamten Verhältnisssen des einzelnen Falles zu beurteilen, wobei ein ausreichender Grund zur Verweigerung der Zustimmung zu bejahen ist, wenn die an dem Schutzzweck des § 1365 BGB orientierten berechtigten Interessen des anderen Ehegatten nicht in der möglichen und üblichen Weise berücksichtigt sind (BayObLGZ 1975, 12, 16).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt der widersprechende Ehegatte in den Fällen, in denen der Ausgang eines streitigen Zugewinnausgleichsverfahrens noch ungewiss ist, in der Regel nicht ohne ausreichenden Grund (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2000, - 16 Wx 51/00 -, OLGR Köln 2000, 422, 423, und vom 16.08.1996 - 16 Wx 193/96 -, FamRZ 1997, 677 = OLGR Köln 1997, 50), wenn er durch die Genehmigung seine Anwartschaft auf Zugewinnausgleich konkret gefährden würde, was angenommen werden kann, wenn die Würdigung aller Umstände eine Gefährdung nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. BayObLGZ 1975, 12, 17).

  • OLG Köln, 16.08.1996 - 16 Wx 193/96

    Ersetzen der Zustimmung eines Ehegatten zu einer Grundstücksveräußerung eines im

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2004 - 16 Wx 80/04
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt der widersprechende Ehegatte in den Fällen, in denen der Ausgang eines streitigen Zugewinnausgleichsverfahrens noch ungewiss ist, in der Regel nicht ohne ausreichenden Grund (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2000, - 16 Wx 51/00 -, OLGR Köln 2000, 422, 423, und vom 16.08.1996 - 16 Wx 193/96 -, FamRZ 1997, 677 = OLGR Köln 1997, 50), wenn er durch die Genehmigung seine Anwartschaft auf Zugewinnausgleich konkret gefährden würde, was angenommen werden kann, wenn die Würdigung aller Umstände eine Gefährdung nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. BayObLGZ 1975, 12, 17).
  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80

    Voraussetzungen eines Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2004 - 16 Wx 80/04
    Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Abgrenzung zwischen zustimmungspflichtigen und -freien Verfügungen anhand fester Prozentsätze vorzunehmen (vgl. BGHZ 77, 293, 298 f.) Keine Zustimmungspflicht besteht danach, wenn dem verfügenden Ehegatten bei einem kleinen Vermögen mindestens 15 % des Gesamtvermögens verbleiben bzw. wenn dieser bei einem größeren Vermögen ein Mindestrestvermögen von 10 % behält (vgl. BGHZ 77, 293, 299).
  • OLG Frankfurt, 16.09.1998 - 14 W 76/98

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anordnung

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2004 - 16 Wx 80/04
    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einem im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstück (§§ 180 f. ZVG) nach § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, wenn die Eheleute - wie hier - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und der Grundstücksanteil des Antragstellers im wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 05.04.2000 - 16 Wx 51/00 -, OLGR Köln 2000, 422, und 04.08.1971 - 16 Wx 77/71 -, NJW 1971, 2312, 2313; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; BayObLG FamRZ 1985, 1040, 1041).
  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 309/95

    Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils, das nahezu das ganze Vermögen

    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2004 - 16 Wx 80/04
    Maßgeblich ist, ob auch ein sorgfältiger Wirtschafter, der die richtig verstandenen Bedürfnisse der Familie und deren wirtschaftliche Interessen im Auge hat, das Rechtsgeschäft abschließen würde (BayObLG FamRZ 1996, 1013 ff.; FamRZ 1985, 1040, 1041).
  • OLG Köln, 16.08.1996 - 16 Wx 193/95
    Auszug aus OLG Köln, 26.05.2004 - 16 Wx 80/04
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt der widersprechende Ehegatte in den Fällen, in denen der Ausgang eines streitigen Zugewinnausgleichsverfahrens noch ungewiss ist, in der Regel nicht ohne ausreichenden Grund (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2000, - 16 Wx 51/00 -, OLGR Köln 2000, 422, 423, und vom 16.08.1996 - 16 Wx 193/96 -, FamRZ 1997, 677 = OLGR Köln 1997, 50), wenn er durch die Genehmigung seine Anwartschaft auf Zugewinnausgleich konkret gefährden würde, was angenommen werden kann, wenn die Würdigung aller Umstände eine Gefährdung nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. BayObLGZ 1975, 12, 17).
  • OLG Köln, 10.01.2007 - 16 Wx 237/06

    Zustimmungsersetzung durch Vormundschaftsgericht bei Grundstücksveräußerung

    Ob eine Teilungsversteigerung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, richtet sich nach dem Familieninteresse, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Tatsache des Getrenntlebens der Eheleute abzuwägen ist (Senat vom 26.05.2004, NJW-RR 2005, 4; BayObLG NJW-RR 2006, 556; FamRZ 1996, 1013 ff.; FamRZ 1985, 1040, 1041).

    Der Geschäftswert für die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten nach § 1365 Abs. 2 BGB ist regelmäßig nach dem um die Schulden verminderten Wert des betroffenen und nach den Regeln des Zugewinnausgleichs zu halbierenden Vermögens zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.05.2004 - 16 Wx 80/04 -, m.w.N.).

  • OLG München, 15.09.2022 - 34 Wx 114/22

    Verfügungsbeschränkung führt zur unrichtigen Grundbucheintragung

    Jedenfalls bei größeren Vermögen wie hier ist die Grenze bei 90% zu ziehen (BGH FGPrax 2013, 142/143; OLG Saarbrücken NJW-RR 2019, 772/774; OLG Frankfurt a.M. NJOZ 2018, 90/91; OLG Celle FamRZ 2010, 562/563; OLG Jena FamRZ 2010, 1733/1734; OLG München FamRZ 2005, 272; OLG Köln NJW-RR 2005, 4/5; Grüneberg/Siede BGB 81. Aufl. § 1365 Rn. 6; MüKoBGB/Koch 9. Aufl. § 1365 Rn. 31).
  • LG Bielefeld, 30.01.2006 - 25 T 12/06

    Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der

    Ist daher bei entsprechenden Drittwiderspruchsklagen ein Bruchteil des Anteilswertes des Miteigentümers anzusetzen (Schneider Streitwert-Kommentar 10. Aufl. Rz. 305), erscheint es der Kammer gerechtfertigt, den Geschäftswert vorliegend mit einem Bruchteil von 1/10 des hälftigen Grundstückswerts zu bemessen (so f. § 31 KostO auch OLG Köln, Beschl. v. 26. Mai 2004, Az: 16 Wx 80/04, zit. n. jurisweb.de).
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