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   BGBl. I 1956 S. 415   

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BGBl. I 1956 S. 415 (https://dejure.org/1956,5741)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 14.05.1956, Seite 415
  • Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (Bundesversicherungsamtsgesetz)
  • vom 09.05.1956

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Mit der schließlich Gesetz gewordenen Regelung hat das GKAR in § 368k Abs. 3 Satz 4 RVO die grundsätzliche Beschränkung der Staatsaufsicht über KÄBV und KÄVen auf eine Rechtsaufsicht, wie sie für die Krankenkassen und die übrigen Sozialversicherungsträger erst später durch das Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (vom 9.5.1956, BGBl I 415) realisiert wurde, vorweggenommen (vgl Hess/Venter, Das Gesetz über Kassenarztrecht, 1955, § 368k Anm III).
  • BSG, 16.12.1965 - 3 RK 33/62

    Sozialversicherungsträger - Örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherers -

    vom 9. Mai 1956, BGBlI 415; Art.

    Die Revision der klagenden BKK ist nicht begründet" Recht hat das LSG angenommen, daß die klagende BKK ein bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger ist und deshalb der Aufsicht des Bundesversicherungsamts untersteht° Nach @ 2 Abs. 1 Satz 1 BVAG vom 9° Mai 1956 (BGBl I 415) führt das Bundesversicherungsamt die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Sozialversichemngsträger" Zur Kennzeichnung des entscheidenden Merkmals für die Bundesunmittelbarkeit von Sozialversicherungsträgern verwendet die genannte Vorschrift dieselbe Formulierung wie Art° 87 Abs° 2 GG: Voraussetzung ist, daß "deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt", Das Vorliegen dieses verfassungsrechtlichen Merkmals (vgl" dazu BSG 15, 127, 131) hat die Bundesunmittclbarkeit eines SoZialversicherungsträgers zur Folge, ohne daß es eines Verleihungsakts zur Erlangung der Bundesunmittelbarkeit bedarf (BSG 1, 17, 32)" Damit hat das Grundgesetz in entschiedcner Abkehr von dem bisher gültigen Einteilungsprinzip die Frage der Bundes- oder Landesunmittelbarkeit vom räumlichen Zuständigkeitsbereich des Versicherungsträgers abhängig gemacht° Bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945 - und der dadurch bedingten Einstellung der Tätigkeit des ReichsVersicherungsamts führten -.

  • BSG, 13.11.1985 - 8 RR 5/83

    Rechtswidrige Genehmigung einer Betriebskrankenkasse - Zulässigkeit einer

    Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügen die Klägerinnen zu 1), 2), 5) und 12) eine Verletzung von § 225a RVO und § 6 des "Gesetzes über die Errichtung des BVA, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge" (BVAG) vom 9. Mai 1956 (BGBl I S. 415).
  • BVerwG, 30.10.2002 - 3 VR 1.02

    Verweisung an ein erstinstanzliches Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Der beim Bundesverwaltungsgericht angebrachte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist - von anderem abgesehen - bereits deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil das Bundesverwaltungsgericht für das gegen das Bundesversicherungsamt (vgl. zu dessen Aufgaben das Bundesversicherungsamtsgesetz vom 9. Mai 1956 <BGBl I S. 415, mit späteren Änderungen>) gerichtete Begehren nicht das "Gericht der Hauptsache" im Sinne des § 123 Abs. 2 VwGO ist.
  • BSG, 20.05.1976 - 8 RU 92/75
    Zuständig für die Genehmigung ist der Beklagte (55 705 Abs. 2, 800 RVG; 5-5 Bundesversicherungsamtsgesetz vom 9. Mai 1956, BGBl I S. 415).
  • BSG, 28.08.1970 - 3 RK 14/68

    Ersatzbegehren eines Versicherungsträgers - Mittelverwaltende Aufsichtsbehörde -

    Abgesehen davon, daß das BVA selbst in seiner späteren Anordnung vom 18. Mai 1961 den hier strittigen Bescheid wiederholt als "Aufsichtsanordnung" bezeichnet hat, läßt dieser nach Form und Inhalt keinen Zweifel daran, daß das BVA bei ihrem Erlaß als Aufsichtsbehörde für die bundesunmittelbaren Versicherungsträger tätig geworden ist (vgl. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge, Bundesversicherungsamtsgesetz - BVAG - vom 9. Mai 1956, BGBl I 415, i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 RVO, Abschnitt II Art. 3 § 1 des Aufbaugesetzes vom 5. Juli 1934, RGBl I 577).
  • BVerwG, 09.03.1960 - V C 440.58

    Rechtsmittel

    Den weiteren Einspruch vom 29. August 1956 wies der Beklagte, auf den nach § 11 des Bundesversicherungsamtsgesetzes vom 9. Mai 1956 (BGBl. I S. 415/GVBl. S. 529) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministers für Arbeit vom 28. August 1956 (BAnz.Nr. 166 - Amtsblatt für. Berlin S. 608) die Aufgaben und Befugnisse nach den Richtlinien zur Gewährung der Bundesbeihilfe übergegangen waren, nach erneuter sachlicher Prüfung durch mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 19. Februar 1957 zurück.
  • BVerwG, 21.10.1959 - V C 28.59

    Geltungsbereich der Voraussetzungen des Abschnitts II Abs. 3 der Richtlinien zur

    Der Bundesminister für Arbeit, dessen Aufgaben und Befugnisse insoweit nach § 11 des Bundesversicherungsamtsgesetzes vom 9. Mai 1956 (BGBl. I S. 415) auf das Bundesversicherungsamt übergegangen sind, vertrat die Auffassung, der L. Betrieb dürfe den Pensionsanspruch der Klägerin auf Grund der Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone vom 27. April 1949 (ZVBl. I S. 303) nicht mehr erfüllen.
  • BAG, 24.11.1959 - 3 AZR 532/56

    Ruhrknappschaft - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Gebiete des Landes

    Als solche unterstand sie der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit (vgl. § 189 des Reichsknappschaftsgesetzes; Urteil des BSG vom 3. Mai 1955 - 3 RK 1/54 -) und untersteht jetzt nach § 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesversicherungsamts vom 9. Mai 1956 (BGBl. I S. 415) der Aufsicht des Bundesversicherungsamts (vgl. Miesbach-Busl, Reichsknapp schaftsgesetz, § 189 Anm. 2).
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