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   BGBl. I 1998 S. 326   

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BGBl. I 1998 S. 326 (https://dejure.org/1998,32388)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 09.02.1998, Seite 326
  • Bekanntmachung der Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung
  • vom 28.01.1998

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Wird zitiert von ... (6)

  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 242/99

    Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant als einem

    Die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung mit einer Hochschulausbildung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei daraus entnommen, daß ein Amt der Laufbahngruppe des höheren Dienstes grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt (§ 30 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 8.3. 1990 - BGBl. I S. 449) und vor der Beförderung zum Stabsoffizier eine Prüfung abzulegen ist (§§ 19, 20 der Soldatenlaufbahnverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.1. 1998 - BGBl. I S. 326).
  • VG Hannover, 13.07.1998 - 2 A 6856/96

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beschränkung des Zugangs von Frauen zum

    Liegt ein Verstoß gegen die Richtlinie des Rates vom 9. Februar 1976 (76/207/EWG) - insbesondere auch im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie - in der Regelung des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846) und § 3a der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (BGBl. I S. 326), wonach Frauen aufgrund freiwilliger Verpflichtung nur für Verwendungen im Sanitäts- und Militärmusikdienst berufen werden können, vom Dienst mit der Waffe jedoch in jedem Falle ausgeschlossen sind?«.
  • BVerwG, 29.01.2008 - 1 WB 2.07

    Laufbahn; Zulassung; Aufstiegslaufbahn; "Seiteneinsteiger".

    Gemäß § 13b SLV in der bis zum 31. März 2002 gültigen Fassung (BGBl I S. 1111) der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (BGBl I S. 326), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1815) wurde sie anschließend nach einer Neubewertung ihrer zivilberuflichen Qualifikation ... 2001 im Dienstgrad eines Feldwebels in die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes übernommen und der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25303 "Feldjäger" zugeordnet.
  • BVerwG, 18.12.2012 - 1 WB 2.12

    Anspruch eines Soldaten auf fristgerechte Einplanung und Einsteuerung zur

    Dieses Verwendungsermessen für die Ausbildung der Sanitätsoffiziere hatte das Bundesministerium der Verteidigung im Zeitpunkt der Einstellung des Antragstellers dahin gebunden, dass sich Soldaten auf Zeit innerhalb einer maximal zulässigen zwanzigjährigen Dienstzeit bei einer Verwendung im Sanitätsdienst der Bundeswehr für mindestens 17 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten mussten (§ 40 Abs. 1 SG in der Fassung des Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 <BGBl. I S. 1726>, § 24 Abs. 1 Nr. 3 und § 35 SLV in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 28. Januar 1998 <BGBl. I S. 326> in Verbindung mit Nr. 320 Satz 1 3. Spiegelstrich, Fn. 2, ZDv 20/7 in weiterer Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - InSan II 3 - Az 16-05-13 - vom 3. März 1997).
  • BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 13.02

    Beurteilung, planmäßige; Aufschieben der Beurteilung wegen eines gerichtlichen

    Nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 SLV in der hier noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (BGBl. I S. 326), geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (SGÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), sind Eignung, Befähigung und Leistung des Soldaten regelmäßig, oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen.
  • BVerwG, 06.06.2007 - 1 WB 35.06

    Eignung; Laufbahn; Laufbahngruppe; Offizieranwärter; Rückführung

    In seine frühere Laufbahn als Unteroffizier (des Truppendienstes) nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 i.V.m. §§ 11 ff. SLV in der Fassung vom 28. Januar 1998 (BGBl I S. 326) kann der Antragsteller nicht zurückgeführt werden.
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