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   BGBl. I 2010 S. 1044   

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BGBl. I 2010 S. 1044 (https://dejure.org/2010,85383)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 29.07.2010, Seite 1044
  • Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO)
  • vom 21.07.2010
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2013 - 1 B 133/13

    Beförderungsrunde für Telekom-Beamte

    Entsprechend sieht die hier einschlägige Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044), inzwischen abgelöst durch die DTAGBefugAnO vom 14. Januar 2013 (BGBl. I S. 82), auf Grundlage des § 3 Abs. 1 PostPersRG die Wahrnehmung der Befugnisse einer Dienstbehörde durch den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, durch den Betrieb Vivento sowie durch den Betrieb Personal-Service-Telekom und die Wahrnehmung der Befugnisse eines Dienstvorgesetzten durch die jeweiligen Sprecher/Leiter dieser Betriebe vor.
  • VGH Bayern, 19.06.2012 - 6 BV 11.2713

    Bundesbeamtenrecht; Deutsche Telekom AG; Zuweisung (DTNP); Fernmeldeamtsrat (A

    der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen ist (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 6 CS 12.50 - juris m.w.N.), der nach Nr. 1.1.a der vom Bundesminister der Finanzen auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erlassenen Anordnung über die dienstrechtlichen Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21. Juli 2010 (BGBl I S. 1044) die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands wahrnimmt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.03.2012 - 2 LB 1/12

    Versetzung eines Beamten in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen

    Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten - vom seinerzeit zuständigen 3. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 10. Januar 2011 zugelassenen - Berufung hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22. März 2012 auf Art. 143 b Abs. 3 GG , § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes sowie Ziffer I 2 a der Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 2010, S. 1044) verwiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2011 - 1 B 1084/11

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit der dauerhaften Zuweisung einer dem

    der am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044) die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der Deutschen Telekom AG (DTAG) u.a. auch von dem Betrieb Vivento wahrgenommen werden (Buchstabe b der Regelung), welchem die Antragstellerin vor der Zuweisung angehörte.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2012 - 4 S 33/12

    Zuweisung eines Beamten zu einer Personalserviceagentur der Deutschen Telekom -

    Eine solche Übertragung - (auch) der Befugnis zum Erlass von Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG - ist hier zulässigerweise durch Abschnitt I Nr. 1 der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27.09.2010 (BGBl. I S. 1363) erfolgt, und zwar auf den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, dessen Sprecher der Leitung (vgl. hierzu Abschnitt I Nr. 1 a und Nr. 2 a der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG gestützten Anordnung über dienstliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21.07.2010, BGBl. I S. 1044), nämlich Herr W.N. (vgl. hierzu den in erster Instanz vorgelegten Aktenvermerk vom 13.12.2011), die umstrittene Zuweisungsverfügung vom 31.10.2011 erlassen hat (zum Ganzen ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2012 - 1 B 1018.11 -, Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2012 - 1 B 1018/11

    Sicherstellung der Beschäftigung vollalimentierter Beamter durch Zuweisung von

    der am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen U. AG (DTAGBefugAnO) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044) die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der Deutschen U. AG (E2. ) u.a. auch von dem Betrieb W. wahrgenommen werden (Buchstabe b der Regelung), welchem die Antragstellerin vor der Zuweisung angehörte.
  • VGH Bayern, 30.03.2011 - 6 CS 11.234

    Bundesbeamtenrecht; Deutsche Telekom AG; schriftlicher Verwaltungsakt;

    Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die aufgrund der Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erlassene Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21. Juli 2010 (BGBl I S. 1044) bestimmt, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der DTAG (u.a.) von dem - hier tätig gewordenen - Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht und die Befugnisse des Dienstvorgesetzten von der Sprecherin oder dem Sprecher der Leitung dieses Betriebs wahrgenommen werden, ohne insoweit einen "Funktionsvorbehalt" für Beamte vorzuschreiben.
  • VG Regensburg, 02.11.2011 - RO 1 K 11.498

    Amtsangemessene Beschäftigung; dauerhafte Zuweisung eines Fernmeldeamtsrates zu

    Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die aufgrund der Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erlassene Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21. Juli 2010 (BGBl I S. 1044) bestimmt, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der DTAG (u.a.) von dem - hier tätig gewordenen - Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht und die Befugnisse des Dienstvorgesetzten von der Sprecherin oder dem Sprecher der Leitung dieses Betriebs wahrgenommen werden, ohne insoweit einen "Funktionsvorbehalt" für Beamte vorzuschreiben.".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2012 - 1 A 872/10

    Anwendungsbereich des § 10 Abs. 5 PostPersRG im Hinblick auf die Gewährung von

    Die Beklagte weist schließlich darauf hin, dass nach Ziffer I. 1. b) der Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044) der Betrieb Vivento ab dem 30. Juli 2010 Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG wahrnehme.
  • VG Ansbach, 16.05.2012 - AN 11 K 12.00219

    Dauerhafte Zuweisung einer Bundesbeamtin von der Deutschen Telekom AG zur ...

    Wer unmittelbarer Dienstvorgesetzter unterhalb der Vorstandsebene sei, ergebe sich aus der DTAG Befugnisanordnung vom ... (BGBl I 2010, S. 1044).
  • VG Saarlouis, 15.04.2013 - 2 L 1789/12

    Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei Einschätzung der Eignung eines Beamten

  • VG Bayreuth, 19.02.2014 - B 3 K 12.582

    Arbeitgebereigenschaft der Deutschen Telekom Antragsgegner hinsichtlich von

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