Gesetzgebung
BGBl. I 2010 S. 1044 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 29.07.2010, Seite 1044
- Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO)
- vom 21.07.2010
Text
Wird zitiert von ... (12)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2013 - 1 B 133/13
Beförderungsrunde für Telekom-Beamte
Entsprechend sieht die hier einschlägige Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044), inzwischen abgelöst durch die DTAGBefugAnO vom 14. Januar 2013 (BGBl. I S. 82), auf Grundlage des § 3 Abs. 1 PostPersRG die Wahrnehmung der Befugnisse einer Dienstbehörde durch den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, durch den Betrieb Vivento sowie durch den Betrieb Personal-Service-Telekom und die Wahrnehmung der Befugnisse eines Dienstvorgesetzten durch die jeweiligen Sprecher/Leiter dieser Betriebe vor. - VGH Bayern, 19.06.2012 - 6 BV 11.2713
Bundesbeamtenrecht; Deutsche Telekom AG; Zuweisung (DTNP); Fernmeldeamtsrat (A …
der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen ist (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 6 CS 12.50 - juris m.w.N.), der nach Nr. 1.1.a der vom Bundesminister der Finanzen auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erlassenen Anordnung über die dienstrechtlichen Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21. Juli 2010 (BGBl I S. 1044) die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands wahrnimmt. - OVG Schleswig-Holstein, 30.03.2012 - 2 LB 1/12
Versetzung eines Beamten in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen
Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten - vom seinerzeit zuständigen 3. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 10. Januar 2011 zugelassenen - Berufung hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22. März 2012 auf Art. 143 b Abs. 3 GG , § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes sowie Ziffer I 2 a der Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 2010, S. 1044) verwiesen.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2011 - 1 B 1084/11
Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit der dauerhaften Zuweisung einer dem …
der am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044) die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der Deutschen Telekom AG (DTAG) u.a. auch von dem Betrieb Vivento wahrgenommen werden (Buchstabe b der Regelung), welchem die Antragstellerin vor der Zuweisung angehörte. - VGH Baden-Württemberg, 28.02.2012 - 4 S 33/12
Zuweisung eines Beamten zu einer Personalserviceagentur der Deutschen Telekom - …
Eine solche Übertragung - (auch) der Befugnis zum Erlass von Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG - ist hier zulässigerweise durch Abschnitt I Nr. 1 der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27.09.2010 (BGBl. I S. 1363) erfolgt, und zwar auf den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, dessen Sprecher der Leitung (vgl. hierzu Abschnitt I Nr. 1 a und Nr. 2 a der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG gestützten Anordnung über dienstliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21.07.2010, BGBl. I S. 1044), nämlich Herr W.N. (vgl. hierzu den in erster Instanz vorgelegten Aktenvermerk vom 13.12.2011), die umstrittene Zuweisungsverfügung vom 31.10.2011 erlassen hat (zum Ganzen ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2012 - 1 B 1018.11 -, Juris). - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2012 - 1 B 1018/11
Sicherstellung der Beschäftigung vollalimentierter Beamter durch Zuweisung von …
der am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen U. AG (DTAGBefugAnO) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044) die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der Deutschen U. AG (E2. ) u.a. auch von dem Betrieb W. wahrgenommen werden (Buchstabe b der Regelung), welchem die Antragstellerin vor der Zuweisung angehörte. - VGH Bayern, 30.03.2011 - 6 CS 11.234
Bundesbeamtenrecht; Deutsche Telekom AG; schriftlicher Verwaltungsakt; …
Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die aufgrund der Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erlassene Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21. Juli 2010 (BGBl I S. 1044) bestimmt, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der DTAG (u.a.) von dem - hier tätig gewordenen - Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht und die Befugnisse des Dienstvorgesetzten von der Sprecherin oder dem Sprecher der Leitung dieses Betriebs wahrgenommen werden, ohne insoweit einen "Funktionsvorbehalt" für Beamte vorzuschreiben. - VG Regensburg, 02.11.2011 - RO 1 K 11.498
Amtsangemessene Beschäftigung; dauerhafte Zuweisung eines Fernmeldeamtsrates zu …
Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die aufgrund der Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erlassene Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21. Juli 2010 (BGBl I S. 1044) bestimmt, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der DTAG (u.a.) von dem - hier tätig gewordenen - Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht und die Befugnisse des Dienstvorgesetzten von der Sprecherin oder dem Sprecher der Leitung dieses Betriebs wahrgenommen werden, ohne insoweit einen "Funktionsvorbehalt" für Beamte vorzuschreiben.". - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2012 - 1 A 872/10
Anwendungsbereich des § 10 Abs. 5 PostPersRG im Hinblick auf die Gewährung von …
Die Beklagte weist schließlich darauf hin, dass nach Ziffer I. 1. b) der Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044) der Betrieb Vivento ab dem 30. Juli 2010 Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG wahrnehme. - VG Ansbach, 16.05.2012 - AN 11 K 12.00219
Dauerhafte Zuweisung einer Bundesbeamtin von der Deutschen Telekom AG zur ... …
Wer unmittelbarer Dienstvorgesetzter unterhalb der Vorstandsebene sei, ergebe sich aus der DTAG Befugnisanordnung vom ... (BGBl I 2010, S. 1044). - VG Saarlouis, 15.04.2013 - 2 L 1789/12
Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei Einschätzung der Eignung eines Beamten …
- VG Bayreuth, 19.02.2014 - B 3 K 12.582
Arbeitgebereigenschaft der Deutschen Telekom Antragsgegner hinsichtlich von …