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   BGBl. I 2010 S. 1363   

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BGBl. I 2010 S. 1363 (https://dejure.org/2010,85323)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 08.10.2010, Seite 1363
  • Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)
  • vom 27.09.2010
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • VGH Bayern, 19.06.2012 - 6 BV 11.2713

    Bundesbeamtenrecht; Deutsche Telekom AG; Zuweisung (DTNP); Fernmeldeamtsrat (A

    der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen ist (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 6 CS 12.50 - juris m.w.N.), der nach Nr. 1.1.a der vom Bundesminister der Finanzen auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erlassenen Anordnung über die dienstrechtlichen Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21. Juli 2010 (BGBl I S. 1044) die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands wahrnimmt.
  • VG Ansbach, 15.05.2013 - AN 11 K 12.02105

    Dauernde Dienstunfähigkeit; mittelschwere reaktive Depression; auch keine

    der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl I S. 1363), zuständigen Bereichs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR) mitgeteilt.
  • VG Ansbach, 16.05.2012 - AN 11 K 12.00219

    Dauerhafte Zuweisung einer Bundesbeamtin von der Deutschen Telekom AG zur ...

    Weiterhin seien mit der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der DT AG vom 27. September 2010 (BGBl I, S. 1363) die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und die besoldungsrechtlichen Befugnisse mit Ausnahme der Ernennungs- und Entlassungsbefugnis auf den Betrieb SBR übertragen worden für sämtliche Beamten bei der DT AG.

    der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten und im Bundesgesetzblatt veröffentlichten "Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG" (DT AG ÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl I S. 1363) erfolgt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2011 - 1 B 1084/11

    Einstweiliger Rechtschutz im Zusammenhang mit der dauerhaften Zuweisung einer dem

    der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten und im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) erfolgt, und zwar auf den Betrieb SBR, dessen Leitung hier gehandelt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2012 - 4 S 33/12

    Zuweisung eines Beamten zu einer Personalserviceagentur der Deutschen Telekom -

    Eine solche Übertragung - (auch) der Befugnis zum Erlass von Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG - ist hier zulässigerweise durch Abschnitt I Nr. 1 der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27.09.2010 (BGBl. I S. 1363) erfolgt, und zwar auf den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, dessen Sprecher der Leitung (vgl. hierzu Abschnitt I Nr. 1 a und Nr. 2 a der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG gestützten Anordnung über dienstliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21.07.2010, BGBl. I S. 1044), nämlich Herr W.N. (vgl. hierzu den in erster Instanz vorgelegten Aktenvermerk vom 13.12.2011), die umstrittene Zuweisungsverfügung vom 31.10.2011 erlassen hat (zum Ganzen ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2012 - 1 B 1018.11 -, Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2012 - 1 B 1018/11

    Sicherstellung der Beschäftigung vollalimentierter Beamter durch Zuweisung von

    der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten und im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen U. AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) erfolgt, und zwar auf den Betrieb T2.
  • VG Saarlouis, 15.04.2013 - 2 L 1789/12

    Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei Einschätzung der Eignung eines Beamten

    Dies erscheint deshalb zweifelhaft, weil es in den auf der Grundlage des PostPersRG ergangenen Anordnungen an einer dahingehenden ausdrücklichen Regelung der Beurteilungsbefugnis fehlt - vgl. Ziffer I. 2. b) der Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) vom 21.07.2010, BGBl. I 1044, wonach die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG von der Leitung des Betriebes Vivento wahrgenommen werden; Ziffer V. der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG ( DTAGÜbertrAnO ) vom 27.09.2010, BGBl. I 1363, wonach dem Betrieb Vivento lediglich die Befugnis übertragen ist, Beamten dienstliche Weisungen zu erteilen, während die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse nach Ziffer I. 1., soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht übertragen werden -.
  • VG Düsseldorf, 10.10.2012 - 10 K 2920/11

    Auswirkungen der Beförderung von Beamten in Statusämter ab BesGr A 16 i.R.e.

    Die Kammer hat derzeit keinen Grund daran zu zweifeln, dass diese Ankündigungen tatsächlich verwirklicht werden; der Betrieb SBR ist mit der Ausübung der beamtenrechtlichen Dienstherrenbefugnisse der U AG betraut (DTAGÜbertrAnO vom 27. September 2010, BGBl. I S. 1363, unter I.1.).
  • VG Göttingen, 08.03.2013 - 1 B 9/13

    Bestenauslese; Bestnote; Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Nach der bis zum 31.12.2012 gültigen "Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG - DTAGÜbertrAnO -" (BGBl. I 2010, S. 1363 bis 1364) sind dem Betrieb Vivento nur insoweit personalrechtliche Befugnisse übertragen, als Vivento Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitsposten weggefallen sind oder künftig wegfallen werden, auf den Gebieten der Steuerung des Personaleinsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung und Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung entsprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisungen erteilen kann (Abschnitt V.).
  • VG Köln, 06.11.2012 - 15 L 1284/12

    Anordnung der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme an der Hochschule für

    Dies gilt zunächst hinsichtlich der Zuständigkeit der Vivento, die auf Abschnitt V der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27.9.2010 (BGBl. I 2010, 1363) beruht.
  • VG Köln, 13.12.2011 - 15 L 1428/11

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs eines Beamten im

  • VG Ansbach, 12.03.2013 - AN 1 K 11.01803

    Beihilfeleistungen für gehäufte HNO-ärztliche Behandlungen

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