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   BGBl. I 1976 S. 2445   

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BGBl. I 1976 S. 2445 (https://dejure.org/1976,7028)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 110, ausgegeben am 01.09.1976, Seite 2445
  • Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
  • vom 24.08.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (123)

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

    Es ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, daß der Vertrieb apothekenfreier Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in Apotheken untersagt ist (§ 10 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken - Apothekenbetriebsordnung - vom 7. August 1968 [Bundesgesetzbl. I S. 939]), während er im übrigen Einzelhandel zulässig ist, sofern eine sachkundige Person zur Verfügung steht (§ 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz - in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 [Bundesgesetzbl. I S. 2445]).

    Mit dem Vertrieb von Arzneimitteln befassen sich sowohl das Apothekenrecht als auch das Arzneimittelrecht, nämlich einerseits das Gesetz über das Apothekenwesen vom 20. August 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) - ApothG - sowie die Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) vom 7. August 1968 (BGBl. I S. 939) - ApothBetrO -, zuletzt geändert durch die Dritte Änderungsverordnung vom 11. August 1980 (BGBl. I S. 1267), und andererseits das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) vom 16. Mai 1961 in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) - AMG -.

    Bei den Beratungen über eine Neufassung des Arzneimittelgesetzes hatte sich weder das generelle Verbot des Arzneimittelverkaufs im Wege der Selbstbedienung durchgesetzt, wie es in dem 1975 eingebrachten Regierungsentwurf vorgesehen war (BTDrucks. 7/3060, S. 25 und S. 57), noch umgekehrt die vom zuständigen Bundestagsausschuß empfohlene und vom Bundestag beschlossene weitgehende Freigabe der Selbstbedienung (BTDrucks. 7/5025, S. 48, und 7/5091, S. 18).

    Zur Begründung wurde ausgeführt, anderenfalls werde die bereits geltende Vorschrift des § 10 Abs. 2 ApothBetrO durch höherrangiges Recht verdrängt und gegenstandslos; eine Zulässigkeit der Selbstbedienung in Apotheken, wie sie sich aus der vom Bundestag beschlossenen Regelung ergebe, stehe in Widerspruch zu grundlegenden Bestimmungen der Bundesapothekerordnung, des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung, wonach die kontrollierte Abgabe von Arzneimitteln zu den ureigensten Aufgaben des Apothekers zähle, auf die im Interesse der Arzneimittelsicherheit nicht verzichtet werden könne (BTDrucks. 7/5324, S. 2 f.).

  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

    Die Abgabe des Arzneimittels erfolgte im Rahmen einer klinischen Prüfung nach §§ 40, 41 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln ( Arzneimittelgesetz - AMG ) vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2445).
  • BVerwG, 18.10.2012 - 3 C 25.11

    Apotheke; apothekenpflichtige Arzneimittel; verschreibungspflichtige

    Es bezweckt im Interesse einer geordneten Arzneimittelversorgung und damit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, eine unkontrollierte Arzneimittelabgabe zu verhindern und eine fachkundige Information und Beratung durch den Apotheker oder sein pharmazeutisches Personal sicherzustellen (vgl. die amtliche Begründung zu § 10 Abs. 2 ApBetrO a.F., BRDrucks 325/68 S. 8; Materialien zum Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts, BTDrucks 7/3060 S. 57 und BTDrucks 7/5324 S. 2 f. ; amtliche Begründung zu § 52 AMG i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BTDrucks 11/5373 S. 17).
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