Gesetzgebung
BGBl. I 1992 S. 1017 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 17.06.1992, Seite 1017
- Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1992 und zur vierten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ...
- vom 05.06.1992
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2019 - L 22 R 481/17
Voraussetzungen der Abschmelzung einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets …
57,7526 persönliche Entgeltpunkte (Ost) x 26, 57 DM aktueller Rentenwert (Ost) (§ 1 Abs. 2 Rentenanpassungsverordnung 1992; BGBl 1992, 1017) x 0, 6 Rentenartfaktor.30,0032 persönlichen Entgeltpunkten x 42, 63 DM aktueller Rentenwert (§ 1 Abs. 1 Rentenanpassungsverordnung 1992; BGBl I 1992, 1017) x 0, 6 Rentenartfaktor.
- BSG, 29.08.1996 - 4 RA 54/95
Erhöhung der Altersrente wegen Hinausschiebens des Versicherungsfalls
Darüber hinaus hat die BfA jedoch noch folgende weitere Verwaltungsakte mit Rechtswirkung für Leistungszeiträume ab 1. Juli 1992 erlassen: Sie hat der Klägerin eine Anhebung des im Bescheid vom 13. Januar 1992 anerkannten Rechts auf monatliche Zahlungsansprüche in Höhe von 1.772,02 DM trotz Anhebung des aktuellen Rentenwertes vom 1. Juli 1992 an (§ 1 Abs. 1 der Rentenanpassungsverordnung 1992 vom 5. Juni 1992 <BGBl I S 1017>) versagt; Grund hierfür war, daß sie mit Wirkung zum 1. Juli 1992 verfügt hat, der Klägerin stehe das im Verwaltungsakt vom 13. Januar 1992 zuerkannte subjektive Recht auf monatliche Rentenansprüche nicht mehr - uneingeschränkt - als nach § 65 SGB VI anpaßbare ("dynamisierbare") Rechtsposition, sondern im Blick auf den Zahlbetrag von 1.772,02 DM nur noch als statisch geschütztes Recht zu (Neubestimmung der Rentenart); schließlich wurde festgestellt, daß die gesetzlichen (und weiterhin dynamisierbaren) Rentenansprüche für Zahlungszeiträume ab 1. Juli 1992 auch unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 1 RAV 1992 mit 1.656,98 DM niedriger sind als die (statisch geschützten) verwaltungsaktlichen Ansprüche auf monatlich 1.772,02 DM. - BSG, 23.05.1995 - 4 RA 13/94
Anspruch auf die Erhöhung der Altersrente - Anforderungen an die Bewertung der …
Da der aktuelle Rentenwert (vgl § 63 Abs. 6 und 7, § 65 SGB VI) zum 1. Juli 1992 von 41, 44 auf 42, 63 DM und zum 1. Juli 1993 weiter auf 44, 49 DM angehoben worden ist (vgl § 1 Abs. 1 der Rentenanpassungsverordnung 1992 vom 5. Juni 1992 <BGBl I S 1017>, § 1 Abs. 1 der Rentenanpassungsverordnung 1993 vom 9. Juni 1993 <BGBl I S 917>), erhöhte sich die Altersrente des Klägers in diesem Zeitraum von 2.675,32 DM auf 2.872,23 DM.