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Gesetzgebung
   BGBl. I 1997 S. 141   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,33945
BGBl. I 1997 S. 141 (https://dejure.org/1997,33945)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 07.02.1997, Seite 141
  • Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung (TUDLV)
  • vom 30.01.1997

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen der …

    Soweit der Beschwerde die Rüge entnommen werden könnte, die Wertgebühr verstoße gegen eine aus § 97 Abs. 1 TKG der Klägerin obliegende Verpflichtung zur Erbringung von Universaldienstleistungen, wäre dem entgegenzuhalten, dass die Bestimmung keine Pflicht der Deutschen Telekom AG zur Erbringung von Leistungen im Sinne von § 1 der Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung (TUDLV) vom 30. Januar 1997 (BGBl I S. 141) begründet.
  • BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 39.02

    Grundsatz der unentgeltlichen Benutzung von Verkehrswegen für öffentlichen …

    Soweit der Beschwerde die Rüge entnommen werden könnte, die Wertgebühr verstoße gegen eine aus § 97 Abs. 1 TKG der Klägerin obliegende Verpflichtung zur Erbringung von Universaldienstleistungen, wäre dem entgegenzuhalten, dass die Bestimmung keine Pflicht der Deutschen Telekom AG zur Erbringung von Leistungen im Sinne von § 1 der Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung (TUDLV) vom 30. Januar 1997 (BGBl I S. 141) begründet.
  • BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 40.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung - …

    Soweit der Beschwerde die Rüge entnommen werden könnte, die Wertgebühr verstoße gegen eine aus § 97 Abs. 1 TKG der Klägerin obliegende Verpflichtung zur Erbringung von Universaldienstleistungen, wäre dem entgegenzuhalten, dass die Bestimmung keine Pflicht der Deutschen Telekom AG zur Erbringung von Leistungen im Sinne von § 1 der Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung (TUDLV) vom 30. Januar 1997 (BGBl I S. 141) begründet.
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