Gesetzgebung
| BGBl. I 1997 S. 141 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 07.02.1997, Seite 141
- Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung (TUDLV)
- vom 30.01.1997
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 3.02
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen der …
Soweit der Beschwerde die Rüge entnommen werden könnte, die Wertgebühr verstoße gegen eine aus § 97 Abs. 1 TKG der Klägerin obliegende Verpflichtung zur Erbringung von Universaldienstleistungen, wäre dem entgegenzuhalten, dass die Bestimmung keine Pflicht der Deutschen Telekom AG zur Erbringung von Leistungen im Sinne von § 1 der Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung (TUDLV) vom 30. Januar 1997 (BGBl I S. 141) begründet. - BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 39.02
Grundsatz der unentgeltlichen Benutzung von Verkehrswegen für öffentlichen …
Soweit der Beschwerde die Rüge entnommen werden könnte, die Wertgebühr verstoße gegen eine aus § 97 Abs. 1 TKG der Klägerin obliegende Verpflichtung zur Erbringung von Universaldienstleistungen, wäre dem entgegenzuhalten, dass die Bestimmung keine Pflicht der Deutschen Telekom AG zur Erbringung von Leistungen im Sinne von § 1 der Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung (TUDLV) vom 30. Januar 1997 (BGBl I S. 141) begründet. - BVerwG, 30.05.2002 - 6 B 40.02
Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung - …
Soweit der Beschwerde die Rüge entnommen werden könnte, die Wertgebühr verstoße gegen eine aus § 97 Abs. 1 TKG der Klägerin obliegende Verpflichtung zur Erbringung von Universaldienstleistungen, wäre dem entgegenzuhalten, dass die Bestimmung keine Pflicht der Deutschen Telekom AG zur Erbringung von Leistungen im Sinne von § 1 der Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung (TUDLV) vom 30. Januar 1997 (BGBl I S. 141) begründet.
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