Telekommunikationsgesetz
| Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
| Abschnitt 2 - Datenschutz (§§ 91 - 107) |
(1) Diensteanbieter dürfen die in § 96 Abs. 1 aufgeführten Verkehrsdaten verwenden, soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit ihren Teilnehmern benötigt werden. Erbringt ein Diensteanbieter seine Dienste über ein öffentliches Telekommunikationsnetz eines fremden Betreibers, darf der Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes dem Diensteanbieter die für die Erbringung von dessen Diensten erhobenen Verkehrsdaten übermitteln. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er dem Dritten die in Absatz 2 genannten Daten übermitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist. Der Dritte ist vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 und des Datenschutzes nach den §§ 93 und 95 bis 97, 99 und 100 zu verpflichten. § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Der Diensteanbieter darf zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommunikationsdienste und zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 erheben und verwenden:
| 1. | die Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, | |
| 2. | die Anschrift des Teilnehmers oder Rechnungsempfängers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Entgeltabrechnung insgesamt aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende Entgelt, | |
| 3. | sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände wie Vorschusszahlungen, Zahlungen mit Buchungsdatum, Zahlungsrückstände, Mahnungen, durchgeführte und aufgehobene Anschlusssperren, eingereichte und bearbeitete Reklamationen, beantragte und genehmigte Stundungen, Ratenzahlungen und Sicherheitsleistungen. |
(3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Diese Daten dürfen bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Für die Abrechnung nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Hat der Teilnehmer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2 Einwendungen erhoben, dürfen die Daten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.
(4) Soweit es für die Abrechnung des Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern oder mit deren Teilnehmern sowie anderer Diensteanbieter mit ihren Teilnehmern erforderlich ist, darf der Diensteanbieter Verkehrsdaten verwenden.
(5) Zieht der Diensteanbieter mit der Rechnung Entgelte für Leistungen eines Dritten ein, die dieser im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erbracht hat, so darf er dem Dritten Bestands- und Verkehrsdaten übermitteln, soweit diese im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des Dritten gegenüber seinem Teilnehmer erforderlich sind.
Rechtsprechung zu § 97 TKG
59 Entscheidungen zu § 97 TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.03.2013 - III ZR 231/12
Kündigung eines DSL-Vertrages aus wichtigem Grund
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.02.2013 - III ZR 200/11
Telekommunikationsrecht - Anscheinsbeweis für Richtigkeit einer Telefonrechnung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11
EuGH-Vorlage: Personenbezogene Daten bei Telekommunikationsleistung
- EuGH, 22.11.2012 - C-119/12
Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 6 Abs. 2 und 5 - ...
- BGH, 16.02.2012 - III ZR 200/11
- BGH, 14.06.2012 - III ZR 227/11
Geltung des § 97 TKG für telekommunikationsgestützte Dienste
- BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10
Speicherung dynamischer IP-Adressen
Zum selben Verfahren:
- LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03
Siebentägige Speicherung von IP-Adressen beim ISP
- OLG Frankfurt, 16.06.2010 - 13 U 105/07
Kein Anspruch gegen den Provider auf sofortige Löschung von IP-Adressen
- LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.09.2012
Freshfields Bruckhaus Deringer
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Informationstechnologierecht
Literatur im Internet zu § 97 TKG
- Bürgerrechte und TKG-Novelle: Datenschutzrechtliche Auswirkungen der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes
von Patrick Breyer (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag nimmt die §§ 100, 97, 95, 111, 112, 113, 110 TKG kritisch unter die Lupe, zeigt Mängel der gesetzlichen Regelungen auf und geht auf die Verkehrsdatenspeicherungspflicht ein.
Stand: 2004
über www.daten-speicherung.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu