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Telekommunikationsgesetz

   Teil 6 - Frequenzordnung (§§ 87 - 107)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 95
Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten

(1) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Orbitpositionen und Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterliegen den Verpflichtungen, die sich aus der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergeben.

(2) 1Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 1 der Übertragung durch die Bundesnetzagentur. 2Die Bundesnetzagentur führt auf Antrag Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und überträgt dem Antragsteller die daraus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte. 3Voraussetzung für die Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte ist, dass

1. Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind,
2. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen gegeben ist und
3. öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabeverfahren aufgrund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.

(4) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn

1. die Orbit- und Frequenznutzungsrechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder
2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 nicht mehr erfüllt sind.

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Rechtsprechung zu § 95 TKG

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Querverweise

Auf § 95 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) 
      Befugnisse des Bundeskriminalamtes
        Zentralstelle
          § 7 (Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen der Zentralstelle)
        Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
          § 20b (Erhebung personenbezogener Daten)
        Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
          § 22 (Erhebung personenbezogener Daten)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 52 (Bestandsdatenauskunft)
Was ist das?

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