Telekommunikationsgesetz

   Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115)   
   Abschnitt 2 - Datenschutz (§§ 91 - 107)   
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Teilnehmerverzeichnisse

Teilnehmer können mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. Dabei können die Teilnehmer bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Auf Verlangen des Teilnehmers dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind.

Rechtsprechung zu § 104 TKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 104 TKG

Querverweise

Auf § 104 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Kundenschutz
        § 47 (Bereitstellen von Teilnehmerdaten)
     
      Universaldienst
        § 78 (Universaldienstleistungen)
     
      Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
        Datenschutz
          § 102 (Rufnummernanzeige und -unterdrückung)
          § 105 (Auskunftserteilung)
        Öffentliche Sicherheit
          § 111 (Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden)

Rechtsberatung

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