Telekommunikationsgesetz
| Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
| Abschnitt 1 - Fernmeldegeheimnis (§§ 88 - 90) |
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 89 TKG
37 Entscheidungen zu § 89 TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Nürnberg, 06.09.2006 - 2 St OLG Ss 170/06
- BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 23.02
Telekommunikation; feststellender Verwaltungsakt; Bestimmtheitsgebot; Erhebung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2002 - 13 A 5293/00
Verpflichtung zur Führung von Kundendateien
- VG Köln, 22.09.2000 - 11 K 7710/98
Identifizierung der Mobilfunkteilnehmer bei Prepaid-Produkten
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2002 - 13 A 5293/00
- OLG Köln, 11.01.2002 - 6 U 125/01
Verbot der Werbung mit Kundendaten - Auffälligkeit-Mobil
- LG Wuppertal, 19.10.2010 - 25 Qs 10 Js 1977/08
Legales "Schwarzsurfen" mittels eines offenen WLANs
Zum selben Verfahren:
- AG Wuppertal, 03.08.2010 - 26 Ds 10 Js 1977/08
Zur Strafbarkeit des Schwarz-Surfens
- AG Wuppertal, 03.08.2010 - 26 Ds 10 Js 1977/08
- VG Köln, 22.09.2000 - 11 K 240/00
Keine Kundendatenspeicherung durch Telekommunikationsdienstleister bei ...
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

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