Telekommunikationsgesetz
Teil 6 - Frequenzordnung (§§ 87 - 107) |
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. 2Hierbei sind die Belange der inneren und äußeren Sicherheit zu berücksichtigen. 3Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. 4In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen. 5In die Frequenzverordnung können Regelungen, wie mit frei werdenden Frequenzen für den analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle zu verfahren ist, aufgenommen werden.
(2) 1Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. 2Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Gründen zulässig.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, Frequenzzuweisungen sowie weitere darauf bezogene Festlegungen, soweit sie zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr und der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Spannungs- und Verteidigungsfall erforderlich sind, in einer besonderen Frequenzverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. 2Die Regelungen der besonderen Frequenzverordnung nach Satz 1 finden nur bei Feststellung des Spannungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder des Verteidigungsfalls nach Artikel 115a des Grundgesetzes Anwendung.
ermächtigung § 90Frequenzplan § 91Frequenzzuteilung § 92Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung § 93Gemeinsame Frequenzzuteilungen § 94Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen § 95Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten § 96Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen § 97Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf § 98Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung § 99Bestandteile der Frequenzzuteilung § 100Vergabeverfahren § 101Flexibilisierung der Frequenznutzung § 102Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht § 103Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme, Monitoring der Mobilfunkversorgung § 104Einschränkung der Frequenzzuteilung § 105Förderung des Wettbewerbs § 106Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und passiven Netzinfrastrukturen § 107Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik
Rechtsprechung zu § 89 TKG
20 Entscheidungen zu § 89 TKG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 06.09.2006 - 2 St OLG Ss 170/06
Erkennbarkeit der Tragweite und Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des § ...
- AG Wuppertal, 03.08.2010 - 26 Ds 282/08
Strafbarkeit der unerlaubten Nutzung eines nicht gesicherten Funknetzwerkes
Zum selben Verfahren:
- LG Wuppertal, 19.10.2010 - 25 Qs 177/10
Legales "Schwarzsurfen" mittels eines offenen WLANs
- LG Wuppertal, 19.10.2010 - 25 Qs 177/10
- VG Köln, 03.09.2008 - 1 L 1048/08
Einstweiliger Rechtsschutz gegen ein nach dem Gesetz über Funkanlagen und ...
- AG Wuppertal, 03.04.2007 - 22 Ds 16/07
Strafbarkeit bei Nutzung eines offenen WLAN
- LG Hamburg, 23.06.2005 - 631 Qs 43/05
Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrugs gegen ...
- LG Köln, 25.06.2008 - 111 Qs 172/08
Verpflichtung eines Internetproviders zur Mitteilung der IP-Adresse eines Nutzers ...
- LG Hechingen, 19.04.2005 - 1 Qs 41/05
Pflicht des Internet-Access-Providers zur Benennung eines diesem bekannten ...
- ArbG Hannover, 28.04.2005 - 10 Ca 791/04
Soziale Rechtfertigung für eine Änderungskündigung ; Verstoßes gegen das ...
- LG Stuttgart, 04.01.2005 - 13 Qs 89/04
Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten im Ermittlungsverfahren: Pflicht ...