Telekommunikationsgesetz

   Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115)   
   Abschnitt 1 - Fernmeldegeheimnis (§§ 88 - 90)   

§ 89
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 89 TKG

37 Entscheidungen zu § 89 TKG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 37 Entscheidungen

Literatur im Internet zu § 89 TKG

Querverweise

Auf § 89 TKG verweisen folgende Vorschriften:
    TKG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 148 (Strafvorschriften)
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