Grundgesetz
| Xa. Verteidigungsfall (Art. 115a - 115l) |
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Rechtsprechung zu Art. 115a GG
- 5 Entscheidungen zu Art. 115a GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu Art. 115a GG
- Reichweite des Verteidigungsbegriffs bei terroristischen Angriffen von Dr. Manuel Ladiges (Aufsatz)
Gemäß Art. 87a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG ist der Primärauftrag der Streitkräfte die "Verteidigung“. Das Grundgesetz enthält jedoch keine nähere Definition des Verteidigungsbegriffs, der jedenfalls nicht mit dem Begriff des Verteidigungsfalls im Sinne von Art. 115a Abs. 1 Satz 1 GG übereinstimmt.
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Art. 115a GG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- GG
- Die Grundrechte
- Art. 12a III, IV, VI (zu Art. 115a ff)
- IVa. Gemeinsamer Ausschuß
- Art. 53a (zu Art. 115a II, V 2)
- Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 80a (zu Art. 115a ff)
- Die Rechtsprechung
- Art. 96 II
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 121 (zu Art. 115a I 2, II)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- und Verteidigungsfall
- §§ 56 ff (Dienstleistung im Verteidigungsfall) (zu Art. 115a ff)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Schlußvorschriften
- § 97 (Sonderregelung für Verteidigungs- und Notstandsangelegenheiten) (zu Art. 115a ff)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Schlussvorschriften
- § 95 (Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten) (zu Art. 115a ff)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen
Sie betreiben juristische Seiten im Internet?