Grundgesetz
| IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104) |
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:
| 1. | Völkermord; | |
| 2. | völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit; | |
| 3. | Kriegsverbrechen; | |
| 4. | andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1); | |
| 5. | Staatsschutz. |
Rechtsprechung zu Art. 96 GG
- 5 Entscheidungen zu Art. 96 GG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, rechtsextremistische Jugendszene, 22.12.00 (BGHSt 46, 238)
Art. 30, 95, 96 V GG, § 120 GVG, Umfang und Grenzen der Strafgerichtsbarkeit des Bundes, einschränkende Auslegung von § 269 StPO und § 336 S. 2 StPO bei Verstoß gegen grundgesetzliche Kompetenzverteilung;
§ 120 GVG, kein Ermessen des Generalbundesanwalts bei der Ausübung seines Evokationsrechts
- BVerfG, erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des BVerwG, 10.6.58 (BVerfGE 8, 174)
Literatur im Internet zu Art. 96 GG
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Querverweise
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- GG
- Der Bundespräsident
- Art. 60 II (zu Art. 96 V)
- Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 77 IIa (zu Art. 96 V)
- Verteidigungsfall
- Art. 115a (zu Art. 96 II)
- Patentgesetz (PatG)
- § 65 (zu Art. 96 I)
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- § 7 (zu Art. 96 V Nr. 2)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 452 (zu Art. 96 V)
- BundesdisziplinarO (BDO)
- § 42 (zu Art. 96 IV)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Staatsanwaltschaft
- § 142a (zu Art. 96 V)
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- § 5 (zu Art. 96 II 5)
- WehrdisziplinarO (WDO)
- §§ 68 ff (zu Art. 96 IV)
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