Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   

Artikel 96

(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.

(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.

(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.

(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:

1. Völkermord;
2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
3. Kriegsverbrechen;
4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);
5. Staatsschutz.

Rechtsprechung zu Art. 96 GG

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Literatur im Internet zu Art. 96 GG

Querverweise

Auf Art. 96 GG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 96 GG:
    GG
      Der Bundespräsident
        Art. 60 II (zu Art. 96 V)
     
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 77 IIa (zu Art. 96 V)
     
      Verteidigungsfall
        Art. 115a (zu Art. 96 II)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Friedensverrat
            § 80 (Vorbereitung eines Angriffskrieges) (zu Art. 96 V Nr. 4)
          Hochverrat
            §§ 81 ff (Hochverrat gegen den Bund) (zu Art. 96 V Nr. 5)
    Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
      Allgemeine Regelungen
        §§ 1 ff (Anwendungsbereich) (zu Art. 96 V)
     
      Straftaten gegen das Völkerrecht
        Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
          § 6 (Völkermord) (zu Art. 96 V Nr. 1)
          § 7 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) (zu Art. 96 V Nr. 2)
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