Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   
Artikel 99

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

Rechtsprechung zu Art. 99 GG

117 Entscheidungen zu Art. 99 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu Art. 99 GG

Querverweise

Auf Art. 99 GG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 99 GG:
    GG
      Die Rechtsprechung
        Art. 93 I Nr. 5
    Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
      § 22

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