Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   

Artikel 99

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

Rechtsprechung zu Art. 99 GG

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Literatur im Internet zu Art. 99 GG

Querverweise

Auf Art. 99 GG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 99 GG:
    GG
      Die Rechtsprechung
        Art. 93 I Nr. 5
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