Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   
Artikel 99

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

Rechtsprechung zu Art. 99 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Revisibilität von Landesrecht, 2.2.60 (BVerfGE 10, 285)
    Art. 74 I Nr. 1 GG, der Bundesgesetzgeber ist durch Art. 99 GG nicht gehindert, den Bundesgerichten Rechtsprechungszuständigkeit für die Auslegung des Landesrechts zu geben (vgl. § 549 I ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 545 ZPO <Fassung ab 1.1.02>, § 137 I Nr. 2 VwGO)

Literatur im Internet zu Art. 99 GG

Querverweise

Auf Art. 99 GG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu Art. 99 GG:
    GG
      Die Rechtsprechung
        Art. 93 I Nr. 5
    Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
      § 22

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