Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   
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Art. 93

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) 1Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. 2Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. 3Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93) vom 11.07.2012 (BGBl. I S. 1478), in Kraft getreten am 17.07.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.07.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93)11.07.2012BGBl. I S. 1478
01.12.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Artikel 23, 45 und 93]08.10.2008BGBl. I S. 1926
01.09.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)28.08.2006BGBl. I S. 2034

Rechtsprechung zu Art. 93 GG

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Querverweise

Auf Art. 93 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) 
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
     
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b

Redaktionelle Querverweise zu Art. 93 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      I. Die Grundrechte
        Art. 18 S. 2
     
      II. Der Bund und die Länder
     
      III. Der Bundestag
     
      V. Der Bundespräsident
     
      IX. Die Rechtsprechung
     
      XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Gerichtsverfassung
        Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
          § 40 [Verwaltungsrechtsweg] (zu Art. 93 I Nr. 4)
          § 50 I Nr. 1 [Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster Instanz] (zu Art. 93 I Nr. 4)
     
      Schluß- und Übergangsbestimmungen
        § 193 [Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Verfassungsstreitigkeiten] (zu Art. 93 I Nr. 4)
    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        VI. Die Verwaltung
Was ist das?

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