Grundgesetz
| IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104) |
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
| 1. | über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; | |
| 2. | bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages; | |
| 2a. | bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes; | |
| 3. | bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht; | |
| 4. | in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist; | |
| 4a. | über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; | |
| 4b. | über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann; | |
| 4c. | über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag; | |
| 5. | in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen. |
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Rechtsprechung zu Art. 93 GG
829 Entscheidungen zu Art. 93 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 19.08.2011 - 2 BvG 1/10
Antrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags im Bund-Länder-Streit gegen die ...
- BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02
Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik ...
- BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvG 3/95
Restitution des Länderbestands
- BVerfG, 20.01.1999 - 2 BvG 2/95
Bundesgelderveruntreuung
- BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvQ 23/07
Gesetz über die internationale Rechtshilfe; Verfassungsbeschwerde (nicht gegen ...
- BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82
Startbahn West
- BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90
Hennenhaltungsverordnung
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
- BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 4/91
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Literatur im Internet zu Art. 93 GG
- Das Bundesverfassungsgericht als politischer Machtfaktor von Prof. Dr. Jutta Limbach (Aufsatz)
Vor dem Hintergrund der Kritik am Bundesverfassungsgericht, es betreibe zu viel Politik, problematisiert die Autorin die Rolle des Gerichts im politischen Prozeß
über Humboldt Forum Recht (HFR) - Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde
von Prof. Dr. Gertrude Lübbe-Wolff
AnwBl 2005, 509
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Querverweise
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 36 (Gerichtliche Zuständigkeiten)
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 13
- GG
- Die Grundrechte
- Art. 18 S. 2 (zu Art. 93 I Nr. 5)
- Der Bund und die Länder
- Art. 21 (zu Art. 93 I Nr. 5)
- Der Bundestag
- Art. 41 (zu Art. 93 I Nr. 5)
- Der Bundespräsident
- Art. 61 (zu Art. 93 I Nr. 5)
- Die Rechtsprechung
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 126 (zu Art. 93 I Nr. 5)
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Verwaltung
- Art. 76 (zu Art. 93 I Nr. 4b)
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
- § 68 (zu Art. 93 I Nr. 3)
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 193 (zu Art. 93 I Nr. 4)