Rechtsprechung
   BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,34357
BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21 (https://dejure.org/2023,34357)
BVerfG, Entscheidung vom 15.11.2023 - 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21 (https://dejure.org/2023,34357)
BVerfG, Entscheidung vom 15. November 2023 - 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21 (https://dejure.org/2023,34357)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,34357) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Anträge Sachsens und Thüringens im Bund-Länder-Streit wegen zukünftiger Sanierungskosten für durch DDR-Staatsbetriebe verursachte Umweltschäden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 30 GG, Art 83 GG, Art 84 GG, Art 93 Abs 1 Nr 3 GG, Art 93 Abs 1 Nr 3 GG
    Anträge der Freistaaten Sachsen und Thüringen im Bund-Länder-Streit bzgl der Kostentragung für vereinigungsbedingte ökologische Altlasten unzulässig - mangelnde Antragsbefugnis - verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes zur Kostentragung nicht dargelegt

  • Wolters Kluwer

    Übernahme der zukünftigen Kosten für vereinigungsbedingte ökologische Altlasten durch den Bund (hier: Verursachung durch ehemalige Staatsbetriebe der DDR in Thüringen); Antragsbefugnis im Bund-Länder-Streit; Gebot föderaler Gleichbehandlung der Länder

  • rewis.io

    Anträge der Freistaaten Sachsen und Thüringen im Bund-Länder-Streit bzgl der Kostentragung für vereinigungsbedingte ökologische Altlasten unzulässig - mangelnde Antragsbefugnis - verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes zur Kostentragung nicht dargelegt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinigungsbedingte ökologische Altlasten

  • rechtsportal.de

    Vereinigungsbedingte ökologische Altlasten

  • datenbank.nwb.de

    Anträge der Freistaaten Sachsen und Thüringen im Bund-Länder-Streit bzgl der Kostentragung für vereinigungsbedingte ökologische Altlasten unzulässig - mangelnde Antragsbefugnis - verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes zur Kostentragung nicht dargelegt

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Anträge Sachsens und Thüringens im Bund-Länder-Streit wegen zukünftiger Sanierungskosten für durch DDR-Staatsbetriebe verursachte Umweltschäden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Anträge Sachsens und Thüringens im Bund-Länder-Streit wegen zukünftiger Sanierungskosten für durch DDR-Staatsbetriebe verursachte Umweltschäden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Anträge Sachsens und Thüringens im Bund-Länder-Streit wegen zukünftiger Sanierungskosten für durch DDR-Staatsbetriebe verursachte Umweltschäden - Bund muss keine weiteren Kosten für die Sanierung ökologischer Altlasten aus DDR-Zeiten übernehmen

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 50
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 17.10.2006 - 2 BvG 1/04

    Bund-Länder-Haftung für EU-Anlastungen

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19
    Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310 ; 92, 203 ; 95, 250 ; 104, 238 ; 109, 1 ; 116, 271 ).

    Das Unterlassen einer Maßnahme ist immer dann rechtserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner zur Vornahme dieser Maßnahme von Verfassungs wegen verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 103, 81 ; 116, 271 ).

    Des Weiteren macht er nicht deutlich, weshalb sich im Falle einer überschneidenden Aufgabenzuständigkeit (vgl. Rn. 55) - entgegen dem Urteil des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2006 (BVerfGE 116, 271) - aus Art. 104a Abs. 1 GG ein Anspruch auf Kostentragung gegenüber der Antragsgegnerin ergeben kann (bb).

    Die Bestimmung nimmt lediglich die Primärzuordnung der aufgabenbezogenen Ausgabenlast zwischen Bund und Ländern vor, ohne aber einen Anspruch auf Kostentragung zu begründen (vgl. BVerfGE 116, 271 ; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 104a Rn. 7).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit diesen Fragen nicht zu befassen (vgl. BVerfGE 99, 361 ; 109, 1 ; 116, 271 ; stRspr).

    Auch der Antragsteller zu II. legt nicht dar, dass sich aus Art. 104a Abs. 1 GG - entgegen dem Urteil des Zweiten Senats vom 17. Oktober 2006 (BVerfGE 116, 271) - eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Kostentragung in geforderter Höhe ergibt.

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19
    Dass die Verfahrensbeteiligten die Rechtsnatur des Streitverhältnisses übereinstimmend abweichend beurteilen, ist unerheblich (vgl. BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ; 109, 1 ).

    Es handelt sich bei den Vereinbarungen auch nicht um rein deklaratorische Regelungen, die nur bestätigen, was sich ohnehin schon aus einem Verfassungsrechtssatz ergibt (vgl. BVerfGE 42, 103 ), denn ein Verfassungsrechtssatz, welcher dem Antragsteller zu I. für die konkrete Aufgabe bei einer überschneidenden Aufgabenzuständigkeit die begehrte Kostenquote zuweist, lässt sich dem Grundgesetz gerade nicht entnehmen.

    Allerdings entfalten diese ihre Wirksamkeit nicht isoliert, sondern nur akzessorisch innerhalb von zwischen den Beteiligten bereits bestehenden Rechtsverhältnissen (vgl. BVerfGE 42, 103 ; 95, 250 ; 103, 81 ; 104, 238 ; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 141; Meyer, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 93 Rn. 87; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, Vorbem. vor §§ 68 ff. Rn. 11; Selmer, in: Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Bd. 1, 2001, S. 576; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, § 29 Rn. 1109).

    Der Grundsatz der Bundestreue gewinnt daher nur an Bedeutung, wenn er im Rahmen eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses oder einer anderweitig rechtlich begründeten selbständigen Rechtspflicht diese anderen Rechte und Pflichten moderiert, variiert oder durch Nebenpflichten ergänzt (vgl. BVerfGE 42, 103 ; 103, 81 ).

    Das wäre - wie ausgeführt (vgl. Rn. 61) - nur anders, wenn und soweit der jeweilige Vertrag den Inhalt eines Verfassungsrechtssatzes lediglich bestätigte (vgl. BVerfGE 42, 103 ).

  • BVerfG, 24.01.2001 - 2 BvE 1/00

    Pofalla I

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19
    Das Unterlassen einer Maßnahme ist immer dann rechtserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner zur Vornahme dieser Maßnahme von Verfassungs wegen verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 103, 81 ; 116, 271 ).

    Allerdings entfalten diese ihre Wirksamkeit nicht isoliert, sondern nur akzessorisch innerhalb von zwischen den Beteiligten bereits bestehenden Rechtsverhältnissen (vgl. BVerfGE 42, 103 ; 95, 250 ; 103, 81 ; 104, 238 ; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 141; Meyer, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 93 Rn. 87; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, Vorbem. vor §§ 68 ff. Rn. 11; Selmer, in: Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Bd. 1, 2001, S. 576; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, § 29 Rn. 1109).

    Der Grundsatz der Bundestreue gewinnt daher nur an Bedeutung, wenn er im Rahmen eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses oder einer anderweitig rechtlich begründeten selbständigen Rechtspflicht diese anderen Rechte und Pflichten moderiert, variiert oder durch Nebenpflichten ergänzt (vgl. BVerfGE 42, 103 ; 103, 81 ).

    Die selbständigen Rechte und Pflichten müssen keineswegs verfassungsrechtlicher Natur sein, denn der Grundsatz der Bundestreue sowie das ebenfalls aus dem Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) abgeleitete Gebot der föderativen Gleichbehandlung (zur Herleitung vgl. BVerfGE 122, 1 ; 150, 1 ) durchwirken als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab alle Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Bund und Ländern, seien sie verfassungs-, privat- oder verwaltungsrechtlicher Natur (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 103, 81 ; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 140).

    Andernfalls fehlt es an einem materiellen Verfassungsrechtsverhältnis, denn die ungeschriebenen Verfassungsgrundsätze formen nicht jedes Rechtsverhältnis, in dem sie sich auswirken, automatisch in ein verfassungsrechtliches um (vgl. BVerfGE 95, 250 ; 103, 81 ; 104, 238 ).

  • BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02

    Bund-Länder-Streit zwischen Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesrepublik

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19
    Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310 ; 92, 203 ; 95, 250 ; 104, 238 ; 109, 1 ; 116, 271 ).

    Diese Voraussetzung ist vor allem dann zu bejahen, wenn ein Beteiligter eine Kompetenz beansprucht, die die föderative Zuständigkeitsordnung zu beeinflussen vermag (vgl. BVerfGE 109, 1 ).

    Dass die Verfahrensbeteiligten die Rechtsnatur des Streitverhältnisses übereinstimmend abweichend beurteilen, ist unerheblich (vgl. BVerfGE 42, 103 ; 62, 295 ; 109, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit diesen Fragen nicht zu befassen (vgl. BVerfGE 99, 361 ; 109, 1 ; 116, 271 ; stRspr).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvG 1/00

    'Moratorium Gorleben'

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19
    Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310 ; 92, 203 ; 95, 250 ; 104, 238 ; 109, 1 ; 116, 271 ).

    Allerdings entfalten diese ihre Wirksamkeit nicht isoliert, sondern nur akzessorisch innerhalb von zwischen den Beteiligten bereits bestehenden Rechtsverhältnissen (vgl. BVerfGE 42, 103 ; 95, 250 ; 103, 81 ; 104, 238 ; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 141; Meyer, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 93 Rn. 87; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, Vorbem. vor §§ 68 ff. Rn. 11; Selmer, in: Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Bd. 1, 2001, S. 576; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, § 29 Rn. 1109).

    Andernfalls fehlt es an einem materiellen Verfassungsrechtsverhältnis, denn die ungeschriebenen Verfassungsgrundsätze formen nicht jedes Rechtsverhältnis, in dem sie sich auswirken, automatisch in ein verfassungsrechtliches um (vgl. BVerfGE 95, 250 ; 103, 81 ; 104, 238 ).

  • BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvG 3/95

    Restitution des Länderbestands

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19
    Die Zulässigkeit eines Bund-Länder-Streits nach den genannten Vorschriften setzt eine Maßnahme oder Unterlassung voraus, die innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses eine verfassungsrechtliche Rechtsposition des Landes verletzen oder unmittelbar gefährden kann (vgl. BVerfGE 13, 54 ; 81, 310 ; 92, 203 ; 95, 250 ; 104, 238 ; 109, 1 ; 116, 271 ).

    Allerdings entfalten diese ihre Wirksamkeit nicht isoliert, sondern nur akzessorisch innerhalb von zwischen den Beteiligten bereits bestehenden Rechtsverhältnissen (vgl. BVerfGE 42, 103 ; 95, 250 ; 103, 81 ; 104, 238 ; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 141; Meyer, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 93 Rn. 87; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, Vorbem. vor §§ 68 ff. Rn. 11; Selmer, in: Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Bd. 1, 2001, S. 576; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, § 29 Rn. 1109).

    Andernfalls fehlt es an einem materiellen Verfassungsrechtsverhältnis, denn die ungeschriebenen Verfassungsgrundsätze formen nicht jedes Rechtsverhältnis, in dem sie sich auswirken, automatisch in ein verfassungsrechtliches um (vgl. BVerfGE 95, 250 ; 103, 81 ; 104, 238 ).

  • BVerfG - 2 BvG 1/21 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19
    Die Verfahren 2 BvG 1/19 und 2 BvG 1/21 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    b) Auch im Verfahren 2 BvG 1/21 sei der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht gegeben.

    Dabei ist unschädlich, dass in der Antragsschrift zum Verfahren 2 BvG 1/21 als Antragsteller und Antragsgegnerin nicht die jeweilige Gebietskörperschaft selbst, sondern das jeweilige Organ, die Thüringer Landesregierung und die Bundesregierung, als Antragstellerin und Antragsgegnerin aufgeführt ist.

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19
    aa) Zwar können sich verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten für Bund und Länder auch aus den ungeschriebenen Verfassungsgeboten der föderativen Gleichbehandlung und der Bundestreue ergeben (vgl. BVerfGE 21, 312 ; 81, 310 ; 150, 1 ; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 142; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, § 29 Rn. 1109).

    Die selbständigen Rechte und Pflichten müssen keineswegs verfassungsrechtlicher Natur sein, denn der Grundsatz der Bundestreue sowie das ebenfalls aus dem Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) abgeleitete Gebot der föderativen Gleichbehandlung (zur Herleitung vgl. BVerfGE 122, 1 ; 150, 1 ) durchwirken als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab alle Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Bund und Ländern, seien sie verfassungs-, privat- oder verwaltungsrechtlicher Natur (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 103, 81 ; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 140).

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19
    (1) Für die Zuordnung der Finanzierungsverantwortung ist nach Art. 104a Abs. 1 GG an die Verwaltungsverantwortung anzuknüpfen (vgl. BVerfGE 26, 338 ).

    Bei lediglich faktischer Überschneidung verschiedener Aufgaben verbleibt es bei der Finanzierungsverantwortung entsprechend der Verwaltungszuständigkeit, selbst wenn die andere staatliche Ebene die Ausgaben letztlich veranlasst hat (vgl. BVerfGE 26, 338 ; BVerwGE 44, 351 ; BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1991 - 7 C 1/91 -, NVwZ 1992, S. 264 ) oder möglicherweise daraus einen Nutzen für ihre eigenen Aufgaben zieht (vgl. Hellermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104a Rn. 54).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvG 1/62

    Wasser- und Schiffahrtsverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvG 1/19
    Eine Ausführung von Landesgesetzen durch die Antragsgegnerin ist nach dem Grundgesetz indes ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 21, 312 ).

    aa) Zwar können sich verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten für Bund und Länder auch aus den ungeschriebenen Verfassungsgeboten der föderativen Gleichbehandlung und der Bundestreue ergeben (vgl. BVerfGE 21, 312 ; 81, 310 ; 150, 1 ; Voßkuhle, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 93 Rn. 142; E. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, § 29 Rn. 1109).

  • BVerfG, 20.01.1999 - 2 BvG 2/95

    Bundesgelderveruntreuung

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 19.08.2011 - 2 BvG 1/10

    Legislativstreit Schuldenbremse

  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 16.71

    Gebrauch eines nichtamtlichen Gemeindenamens als Bezeichnung für Bahnhof

  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

  • BVerwG, 11.06.1991 - 7 C 1.91

    Deutsche Bundesbahn - Kein Ersatz von Aufwendungen für Sicherheitsvorkehrungen

  • BVerfG, 29.04.1996 - 2 BvG 1/93

    Verfassungsmäßigkeit der Änderung der Treuhandanstalt-Richtlinien

  • BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74

    Strukturförderung

  • BVerwG, 17.10.1996 - 3 A 1.95

    Recht der Landwirtschaft - Marktordnung, Verwaltungszuständigkeit des Bundes für

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

  • BVerfG, 22.03.1995 - 2 BvG 1/89

    EG-Fernsehrichtlinie

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

  • BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvF 2/95

    Restitution bei öffentlicher Trägerschaft

  • BVerfG, 23.11.1982 - 2 BvH 1/79

    Verfassungsstreitbezüglich des Umfangs der Verpflichtungen nach Übertragung des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht