Grundgesetz

   VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91)   
Artikel 84

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Rechtsprechung zu Art. 84 GG

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Lebenspartnerschaftsgesetz, 17.7.02 
    §§ 1 ff LPartG, die Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft verstößt nicht gegen Art. 6 I GG, Ausschluß heterosexueller Lebensgemeinschaften von der Lebenspartnerschaft verstößt nicht gegen Art. 3 I GG;
    Art. 77 IIa GG, zur Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 I GG, Zulässigkeit der Aufteilung eines einheitlichen Gesetzesvorhabens in ein zustimmungsbedürftiges und ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz;
    Art. 76 ff GG, zur Zulässigkeit von Berichtigungen im Gesetzestext nach Beschlußfassung durch die gesetzgebenden Körperschaften (in engen Grenzen);
    §§ 15 LPartG, zur Frage, welches rechtliche Schicksal die Lebenspartnerschaft hat, wenn ein Lebenspartner eine Ehe eingeht (vgl. § 1306 BGB);
    § 10 VI LPartG, Pflichtteilsrecht des Lebenspartners widerspricht nicht der Testierfreiheit (Art. 14 I GG)

  • BVerfG, Künstlersozialversicherungsgesetz, 8.4.87 (BVerfGE 75, 108)
    Art. 74 I Nr. 12 GG ist weit auszulegen, Einbeziehung neuer Sachverhalte in das Gesamtsystem "Sozialversicherung";
    Art. 84 I GG, "Verwaltungsverfahren", "Einrichtung der Behörden", qualitatives Verständnis;
    Art. 3 I GG, Gleichheitssatz im Bereich der Sozialversicherung;
    Art. 104a ff GG, fremdnützige Sozialversicherungsbeiträge sind keine "Sonderabgaben"

  • BVerwG, Verurteilung zur Einbürgerung, 16.5.83 (BVerwGE 67, 173)
    § 65 II VwGO, notwendige Beiladung des Bundesinnenministers im Einbürgerungsrechtsstreit;
    Art. 84 V 1, 128 GG

  • BVerfG, Berufsausbildungsabgabe, 10.12.80 (BVerfGE 56, 54)
    Art. 105 ff GG, enge kompetenzrechtliche Voraussetzungen für Zulässigkeit einer Sonderabgabe;
    Art. 84 I GG, zur Frage, wann in einem Bundesgesetz Vorschriften über das Verwaltungsverfahren enthalten sind, so daß das Gesetz zustimmungsbedürftig ist (Art. 77 IIa GG)

  • BVerfG, Rentenreformgesetz, 25.6.74 (BVerfGE 37, 363)
    Art. 77 IIa, 84 I, Zustimmungsbedürftigkeit Bundesrat, Änderungsgesetz;
    echte Rückwirkung

  • BVerfG, Eisenbahnkreuzungsgesetz, 15.7.69 (BVerfGE 26, 338)
    materielles und formelles Planfeststellungsrecht;
    Verweisungsvorschriften;
    Art. 73, 74;
    Kostentragung;
    Art. 84 II, 85 II 1

  • BVerfG, Preisgesetz, 12.11.58 (BVerfGE 8, 276) 
    Zulässigkeit eines Verlängerungsgesetzes;
    Art. 84 I, Art. 80 I 2 GG, prinzipielle Zulässigkeit von "Zustimmungsverordnungen" (Rechtsverordnungen, die der Zustimmung durch den Bundestag bedürften);
    Art. 77 IIa GG, Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat, Umfang der Nichtigkeit;
    Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG, Anforderungen an gesetzliche Eingriffsermächtigungen

  • BVerfG, Reichskonkordat, 26.3.57 (BVerfGE 6, 309) 
    Art. 7, 25, 30, 32, 70, 123 II GG, keine Bindung der Länder (gegenüber dem Bund) an das Reichskonkordat;
    Art. 84 IV GG, Anrufung des Bundesrats vor dem Bundesverfassungsgericht nur in Fragen der verwaltungsmäßigen Ausführung eines Bundesgesetzes;
    § 68 BVerfGG, das Bundesverfassungsgericht prüft von Amts wegen, ob das zuständige Kollegialorgan über die Einleitung des Verfahrens entschieden hat;
    § 65 BVerfGG, zur Frage, inwieweit Beitretende eigene, über den bisherigen Streit hinausgehende, Anträge stellen können;
    die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG erstreckt sich nicht auf Handlungen im völkerrechtlichen Verkehr;
    zur historischen Bedeutung des Art. 125 Nr. 2 GG

Literatur im Internet zu Art. 84 GG

Querverweise

Auf Art. 84 GG verweisen folgende Vorschriften:
    GG
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
Redaktionelle Querverweise zu Art. 84 GG:
    GG
      Der Bund und die Länder
        Art. 37 (zu Art. 84 III, IV)
     
      Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 77 IIa (zu Art. 84 I, V)
    Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
      Verfahrensvorschriften
        Zuständigkeiten
          § 74 II (Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis) (zu Art. 84 V)
     
      Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 105a (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren) (zu Art. 84 I 4)

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