Grundgesetz
| VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91) |
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
Rechtsprechung zu Art. 84 GG
471 Entscheidungen zu Art. 84 GG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 07.09.2010 - 2 BvF 1/09
Regelung der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von ...
- BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03
Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - L 10 VG 20/03
Verfassungsmäßigkeit der Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen, ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 17.01.2013 - 7 KN 178/12
Zur landesrechtlichen Kompetenz, von bundesrechtlichen Regelungen über die ...
- StGH Baden-Württemberg, 10.05.1999 - GR 2/97
Kommunaler Finanzausgleich durch Regelung der FinAusglG BW 1978 §§ 1, 2 u 21 ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.04.2008 - 10 S 2860/07
Geltung des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr auch für Maßnahmen zur ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 23.10.2007 - 10 K 2765/06
Zur Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vollstreckungsgebühren für ...
- VG Stuttgart, 23.10.2007 - 10 K 2765/06
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 V 9/05
Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts, Rechtmäßigkeit der Eingliederung ...
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Querverweise
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 13
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
- § 70
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
- § 65 (Übergangsbestimmungen)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Aufsicht
- § 129 (Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht)
- GG
- Der Bund und die Länder
- Art. 37 (zu Art. 84 III, IV)
- Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 77 IIa (zu Art. 84 I, V)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 74 II (Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis) (zu Art. 84 V)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 105a (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren) (zu Art. 84 I 4)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Schlussvorschriften
- § 73 (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren) (zu Art. 84 I 4)
- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
- § 20 (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren) (zu Art. 84 I 4)